Rz. 276

Nach § 21 Abs. 1 S. 2 EStG ist § 15b EStG sinngemäß anzuwenden. § 15b EStG als Nachfolgeregelung des § 2b EStG verbietet den Ausgleich von Verlusten im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder mit anderen Einkünften. Die Verluste dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden (§ 15b EStG Rz. 13ff.).

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