Rz. 122

Ein Sachinbegriff liegt bei einer Vielheit von beweglichen Sachen vor, die von ihrer Zweckbestimmung her eine wirtschaftliche Einheit bilden, also aufeinander abgestimmt sind. Eine bloße Zusammenfassung einzelner beweglicher Sachen ist noch kein Sachbegriff.[1] Ein Sachinbegriff liegt vor bei einer Praxis-[2] oder Büroeinrichtung, Bücherei, der Wohnungseinrichtung bei möblierter Vermietung[3] sowie bei der Verpachtung des beweglichen Betriebsvermögens eines aufgegebenen Gewerbebetriebs (sog. Betriebsverpachtung im Ganzen). Zum Zweck der AfA sind die einzelnen Wirtschaftsgüter getrennt zu behandeln.

 

Rz. 123

Die entgeltliche Vermietung einzelner beweglicher Wirtschaftsgüter fällt unter § 22 Nr. 3 EStG.[4]

[1] FG Nürnberg v. 25.3.1994, I 308/92, EFG 1994, 970 betr. Heißluftballon.
[4] Z. B. Wohnmobil, BFH v. 12.11.1997, XI R 44/95, BStBl II 1998, 774; Schallmoser, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 21 EStG Rz. 452; nicht in ein Schiffsregister eingetragene Schiffe, vgl. aber Rz. 112f.

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