Rz. 196

Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel. Wechsel sind Wertpapiere, in denen der Aussteller einen anderen anweist, einem Dritten eine bestimmten Geldsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt zu zahlen (gezogener Wechsel) oder in denen der Aussteller selbst einem Dritten die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt verspricht (eigener Wechsel).[1] Bei Anweisungen handelt es sich um Wertpapiere, in denen der Aussteller einen anderen dazu bestimmt, für seine Rechnung, aber im eigenen Namen an einen Dritten Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen zu leisten, und den Dritten gleichzeitig ermächtigt, die Leistung im eigenen Namen einzufordern.[2] Schatzwechsel sind kurzfristige eigene Wechsel, die vom Bund, von den Sondervermögen des Bundes und den Bundesländern zu vorübergehenden Finanzierungszwecken ausgegeben werden.[3] Von den Schatzwechseln zu unterscheiden sind Schatzanweisungen und Finanzierungsschätze, die nicht unter § 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG, sondern unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen.[4] Bei Diskontbeträgen handelt es sich um Geldbeträge, die demjenigen am Nenn- oder Kurswert einer Forderung nachgelassen werden, der die Forderung vor Fälligkeit ankauft oder in Zahlung nimmt.[5] Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich um Zinszahlungen, die zwischen dem Erwerb und der Fälligkeit einer Forderung anfallen, und die anders als reguläre Zinsen im Voraus berechnet werden.[6]

[1] von Beckerath, in Kirchhof, EStG, 9. Aufl. 2010, § 20 EStG Rz. 109.
[2] Harenberg, in H/H/R, EStG/KStG, § 20 EStG Rz. 331.
[3] Dötsch, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 EStG Rz. J 7.
[4] von Beckerath, in Kirchhof, EStG, 9. Aufl. 2010, § 20 EStG Rz. 109.
[5] Harenberg, in H/H/R, EStG/KStG, § 20 EStG Rz. 331.
[6] Dötsch, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 20 EStG Rz. J 13.

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