Rz. 160

Unter Renten sind regelmäßig wiederkehrende gleichmäßige Leistungen in Geld oder Geldeswert zu verstehen, die für eine bestimmte Zeit (Zeitrenten) oder für die Lebensdauer einer Person (Leibrenten) oder für eine unbestimmte Zeit aufgrund eines einheitlichen Stammrechts gewährt werden, als dessen Früchte sich die einzelnen Leistungen darstellen.[1]

 

Rz. 161

Bei Rentenschulden handelt es sich um eine besondere Form von Grundschulden, die in der Weise bestellt werden, dass zu regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus einem Grundstück zu zahlen ist.[2] Im Gegensatz zu Grundschulden i. e. S. wird bei Rentenschulden also nicht die Zahlung eines einmaligen Kapitalbetrags, sondern die regelmäßige Zahlung einer Rente geschuldet. Die Rentenzahlung unterliegt in voller Höhe der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG, ohne dass eine Aufteilung in einen steuerbaren Ertrags- und einen steuerfreien Kapitalanteil erfolgt.[3] Die bei der Ablösung einer Rentenschuld zu zahlende Summe stellt eine Kapitalrückzahlung dar, die allenfalls im Rahmen des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 5, S. 2 EStG steuerbar sein kann.[4]

[1] Biergans/Koller, Renten und Raten, 4. Aufl. 1993, 4.
[3] Hamacher/Dahm, in Korn, EStG, § 20 EStG Rz. 241.
[4] Hamacher/Dahm, in Korn, EStG, § 20 EStG Rz. 241.

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