Rz. 143

Zu den Einnahmen aus stillen Gesellschaften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG gehören alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und keine Einlagenrückgewähr darstellen. Einnahmen aus stillen Gesellschaften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG sind in erster Linie die dem Gesellschafter zugewiesenen Anteile am Gewinn des Handelsgewerbes. Erhält der Gesellschafter zusätzlich zu einer Gewinnbeteiligung auch eine feste oder variable Verzinsung, führt auch diese zu Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG.[1] Die Gewinnanteile unterliegen auch dann der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG, wenn sie zur Wiederauffüllung eines durch Verluste geminderten positiven Einlagekontos verwendet werden, unabhängig davon, ob es tatsächlich zur Auszahlung der Gewinnanteile kommt oder nicht.[2] Keine Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG findet dagegen statt, wenn die Gewinnanteile der Wiederauffüllung eines negativen Einlagekontos dienen.[3] Zu den Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG gehören auch Beträge, die dem Gesellschafter in einem Schnellballsystem gutgeschrieben werden, vorausgesetzt, dessen Initiator wäre im Zeitpunkt der Gutschrift zur Auszahlung der Beträge in der Lage gewesen. Keine Bedeutung für das Vorliegen von Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG hat dagegen, ob der Initiator des Schnellballsystems im fraglichen Zeitpunkt imstande gewesen wäre, alle seine Schulden zu bezahlen.[4] Bei fehlender Zahlungsbereitschaft im Zeitpunkt des Auszahlungsverlangens ist der Zufluss sog. Scheinrenditen indes zu verneinen.[5] Im Fall des Zusammenbruchs eines Schnellballsystems kann der Insolvenzverwalter die Auszahlung der Scheingewinne an die Gesellschafter anfechten und deren Rückzahlung verlangen, ohne dass die Gesellschafter die Verrechnung ihrer Einlage geltend machen können. Auf Wegfall der Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB können sich Anleger erst berufen, wenn sie die ausgezahlten Scheingewinne endgültig versteuert haben. Das dürfte schon daran scheitern, dass die endgültige steuerliche Belastung gerade bei Schneeballsystemen i. d. R. erst Jahre nach dem Zusammenbruch des Systems feststehen wird. Letztlich kann das zur Folge haben, dass die Gesellschafter die Scheingewinne in voller Höhe zurückzahlen müssen, die auf ihnen lastende Steuer aber mangels Masse nicht geltend machen können.[6]

 

Rz. 144

Zu den Werbungskosten im Zusammenhang mit stillen Gesellschaften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG gehören alle Aufwendungen in Geld oder Geldeswert, die durch das Gesellschaftsverhältnis zwischen dem Inhaber des Handelsgewerbes und dem stillen Gesellschafter veranlasst sind. Soweit diese Werbungskosten den Sparer-Pauschbetrag übersteigen, sind sie aufgrund des Abzugsverbots für Werbungskosten nach § 20 Abs. 9 S. 1 EStG seit Einführung der Abgeltungsteuer nicht mehr abziehbar (z. B. Schuldzinsen für die Fremdfinanzierung der Vermögenseinlage, Aufwendungen für die Ausübung der dem Gesellschafter zustehenden Kontrollrechte). Etwas anderes gilt lediglich für dem Gesellschafter zugewiesene Anteile am Verlust des Handelsgewerbes. Deren steuerliche Behandlung hat sich durch die Einführung der Abgeltungsteuer nicht geändert.

  • Rechtslage bis 2008: Bis zur Einführung der Abgeltungsteuer kam es für die steuerliche Behandlung der dem Gesellschafter zugewiesenen Verlustanteile entscheidend darauf an, ob das Einlagekonto einen positiven oder negativen Bestand aufwies. Solange ein positives Einlagekonto vorhanden war, konnte der Gesellschafter die ihm zugewiesenen Anteile am Verlust des Handelsgewerbes als Werbungskosten bei den Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG abziehen.[7] Da sich ein Gesellschafter im Regelfall nur dann zur Übernahme einer Verlustbeteiligung bereit erklären wird, wenn er im Gegenzug eine Gewinnbeteiligung erhält, war der für das Vorliegen von Werbungskosten erforderliche Veranlassungszusammenhang gegeben.[8] Allerdings durfte der Gesellschafter den ihm zugewiesenen Verlustanteil nur dann als Werbungskosten geltend machen, wenn der Inhaber des Handelsgewerbes den Jahresabschluss festgestellt, den Verlustanteil des stillen Gesellschafters berechnet und von dessen Einlage abgebucht hatte.[9] Der Abzug des Verlustanteils als Werbungskosten ohne Aufstellung eines Jahresabschlusses war nur möglich, wenn der Verlust des stillen Gesellschafters durch das FA geschätzt worden war, weil der Inhaber des Handelsgewerbes keinen Jahresabschluss mehr erstellt hatte oder nicht mehr erstellen konnte.[10] Entstand ein negatives Einlagekonto oder erhöhte sich ein bereits bestehendes negatives Einlagekonto um weitere Verluste, kam nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 i. V. m. § 15a Abs. 1 S. 1 EStG eine Geltendmachung der dem Gesellschafter zugewiesenen Verlustanteile als Werbungskosten dagegen nicht in Betracht.[11] Vielmehr war der negative Bestand des Einlagekontos zum Ende des Wirtschaftsjahrs nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 i. V. m. § ...

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