Rz. 137

Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als typisch stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist. Ergänzt wird die Regelung durch § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG, der den Gewinn aus der Veräußerung von stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG der Besteuerung unterwirft. Die stille Beteiligung kann sowohl im Betriebs- als auch im Privatvermögen gehalten werden. Der Gesellschafter, dessen Beteiligung zum Privatvermögen gehört, erzielt Einnahmen aus Kapitalvermögen. Gehört die Beteiligung zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs des Stillen, liegen Betriebseinnahmen i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor.

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