Rz. 91
Nach der Konzeption der Abgeltungsteuer sollen die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG grundsätzlich einer abschließenden Besteuerung im Steuerabzugsverfahren unterworfen werden. Zu diesem Zweck sind die Kreditinstitute verpflichtet, KapESt einzubehalten und an das FA abzuführen, falls die Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht ausnahmsweise keinem KapESt-Abzug unterliegen (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 12 i. V. m. § 44 Abs. 1 S. 3 bis 5 EStG). Der Einbehalt der KapESt durch die Kreditinstitute entfaltet dabei im Grundsatz Abgeltungswirkung und führt zum Erlöschen der Steuerschuld und zum Abschluss des Steuerfalls, falls der Stpfl. nicht im Ausnahmefall für die einzubehaltende und abzuführende KapESt haftet (§ 43 Abs. 5 S. 1 EStG). Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden daher im Regelfall nicht mehr in die Veranlagung einbezogen, sodass für den Stpfl. keine Verpflichtung mehr besteht, die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Steuererklärung anzugeben.[1]
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