Rz. 75

Ein Treuhandverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, bei dem ein Treugeber einen ihm gehörenden Gegenstand zu treuen Händen auf einen Treunehmer überträgt. Die treuhänderische Übertragung führt dazu, dass der Treunehmer im Außenverhältnis zum Rechtsverkehr vollwertiger zivilrechtlicher Eigentümer des Gegenstands wird. Im Innenverhältnis zum Treugeber kann der Treunehmer nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarungen dagegen erheblichen Einschränkungen unterworfen sein. In Abhängigkeit von den mit dem Treuhandverhältnis verfolgten Interessen lassen sich die Sicherungstreuhand, die in erster Linie den Interessen des Treunehmers dient (z. B. Sicherungsübereignung), und die Verwaltungstreuhand, die vor allem im Interesse des Treugebers vereinbart wird (z. B. Anderkonto eines Rechtsanwalts), unterscheiden.[1] Bei der Übertragung von Kapitalvermögen zu treuen Händen sind die laufenden Erträge des Kapitalvermögens i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG dem Treugeber zuzurechnen. Trotz treuhänderischer Übertragung bleibt der Treugeber im Regelfall wirtschaftlicher Eigentümer des Kapitalvermögens, da die Chancen auf eine Wertsteigerung und das Risiko einer Wertminderung bei ihm liegen. Der Treugeber verwirklicht daher den Tatbestand der Einkünfteerzielung, sodass die erzielten Erträge ihm zuzurechnen sind.[2] Dies wird durch § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO, der ein zu treuen Händen übertragenes Wirtschaftsgut grundsätzlich dem Treugeber zurechnet, ausdrücklich klargestellt.

[1] Bassenge, in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 903 BGB Rz. 33ff.
[2] BFH v. 24.11.2009, I R 12/09, BStBl II 2010, 590, BFH/NV 2010, 1023; Geurts, in Bordewin/Brandt, EStG, § 20 EStG Rz. 27; Stuhrmann, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 20 EStG Rz. 34.

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