3.2.4.1 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

 

Rz. 64

Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG, erbringt den Gesamtbetrag der Einkünfte. Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um einen etwaigen Verlustabzug, die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG). Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen. Dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche ESt (§ 2 Abs. 5 S. 1 EStG).

Die Abzüge vom Gesamtbetrag der Einkünfte begründen die 2. Stufe der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (Rz. 20). Nachdem in der 1. Stufe die Erwerbsaufwendungen abgezogen werden können, werden private Abzüge zur Bestimmung der subjektiven Leistungsfähigkeit eines Stpfl. zum Abzug zugelassen, soweit er sich den Aufwendungen nicht entziehen kann.

 

Rz. 65

Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen, § 2 Abs. 5 S. 1 EStG. Dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche ESt. Zu den sonstigen Abzügen gehört der Härteausgleich (§ 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV).

3.2.4.2 Bereinigung des zu versteuernden Einkommens für außersteuerliche Zwecke

 

Rz. 66

Durch das SteuersenkungsG v. 23.10.2000[1] ist in § 2 EStG ein Abs. 5a eingefügt worden. Er bestimmt, dass die Begriffe Einkünfte, Summe der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen, soweit sie für außersteuerliche Rechtsnormen von Bedeutung sind, sich um die nach § 32d Abs. 1 EStG und § 43 Abs. 5 EStG zu besteuernden Beträge sowie die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Beträge erhöhen und um die nach § 3c Abs. 2 EStG nicht abziehbaren Beträgen zu vermindern sind. Außersteuerliche Normen sind insbesondere solche des Sozialrechts, die die Gewährung von Sozialleistungen an bestimmte Grenzen knüpfen, die sich aus den einkommensteuerlichen Begriffen Einkünfte, Summe der Einkünfte usw. ergeben.

Kapitaleinkünfte unterliegen ab Vz 2009 einer Abgeltungsteuer und gehen in die Bemessungsgrundlage nicht mehr ein. Für außersteuerliche Zwecke sind sie daher anzusetzen.

Nach § 3 Nr. 40 EStG sind die dort genannten Einnahmen nur zu 60 % anzusetzen, gleichzeitig die Werbungskosten nach § 3c Abs. 2 EStG nur zu 40 % abziehbar (Teileinkünfteverfahren). Dieses Ergebnis wird ebenfalls nach Abs. 5a korrigiert, d. h., für außersteuerliche Zwecke gilt das Teileinkünfteverfahren nicht. Es sind daher wie bisher die vollen Einnahmen anzusetzen und die vollen Werbungskosten abzuziehen. Dieses Ergebnis bildet für die außersteuerlichen Rechtsnormen nunmehr die entscheidende Grenze.

[1] BStBl I 2000, 1428.

3.2.4.3 Abweichende Definitionen, Abs. 5b

 

Rz. 67

Durch das UntStRefG 2008 v. 14.8.2007[1] ist ab Vz 2009 ein neuer Abs. 5b eingefügt worden. Er folgt der zur gleichen Zeit eingeführten Abgeltungsteuer für private Kapitaleinkünfte (§ 32d EStG, § 43 Abs. 5 EStG), wonach die ESt durch den Steuerabzug von 25 % abgegolten ist. Soweit daher Rechtsnormen dieses Gesetzes an die Definitionen des § 2 EStG (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind die Kapitaleinkünfte nach § 32d EStG und § 43 Abs. 5 EStG nicht einzubeziehen.[2]  

Bei § 1 Abs. 3 EStG, § 15b Abs. 3 EStG, der Günstigerprüfung nach § 31 EStG, sowie beim Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG sind diese Einkünfte nicht einzubeziehen.[3]

§ 2 Abs. 5b S. 2 EStG wurde mit Wirkung ab Vz 2012 durch G v. 1.11.2011 aufgehoben.[4]

Ab dann werden daher die abgeltend besteuerten Kapitaleinkünfte in die Ermittlung des Spendenhöchstbetrags und der zumutbaren Eigenbelastung nicht mehr einbezogen.

[1] BGBl I 2007, 1912.
[2] BT-Drs. 16/4841, 46, Verhinderung einer Doppelerfassung.
[4] BGBl I 2011, 2131.

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