Rz. 11

Eine inhaltlich mit den Tätigkeitsbeschreibungen des § 18 EStG übereinstimmende Betätigung fällt auch dann unter diese Einkunftsart, wenn sie nur vorübergehend ausgeübt wird (§ 18 Abs. 2 EStG). Hierfür ist ausreichend, dass die Tätigkeit einmalig oder nur wenige Male, jedoch mit der Absicht ausgeübt wird, sie bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen.[1] Fehlt die Wiederholungsabsicht, können sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG vorliegen (Rz. 30).

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