Rz. 134

Die in § 35b Abs. 1 S. 1 GewStG enthaltene Verpflichtung, einen GewSt-Messbescheid aufzuheben, wenn der ESt-Bescheid aufgehoben oder geändert wird und dies den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt, kommt entgegen anders lautender früherer Rspr.[1] auch dann in Betracht, wenn die Aufhebung oder Änderung des ESt-Bescheids darauf beruht, dass die Tätigkeit des Stpfl. vom FA nicht mehr wie bisher als gewerbliche qualifiziert, sondern als freiberufliche eingeordnet wird. Der BFH geht in einer neueren Entscheidung[2] zu Recht davon aus, dass Sinn und Zweck des § 35b GewStG keine den Wortlaut einschränkende Auslegung dahin gebieten, dass lediglich Veränderungen in der Gewinnhöhe erfasst würden. Der ESt-Bescheid ist auch kein Grundlagenbescheid für den GewSt-Messbescheid, sodass trotz bestandskräftiger ESt-Bescheide, in denen die Einkünfte rechtsfehlerhaft als solche aus selbstständiger Arbeit qualifiziert worden sind, noch GewSt-Messbescheide ergehen können.[3]

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