Rz. 139

Für den Begriff der Veräußerung ist nicht erforderlich, dass der Stpfl. die Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums selbst und aufgrund freier Entscheidung vornimmt. Es genügt, dass ihm die Wirkungen der Veräußerung mit steuerrechtlicher Wirkung zuzurechnen sind (vgl. Rz. 108).

Daher ist auch die Veräußerung einer Beteiligung im Wege der Zwangsversteigerung eine Veräußerung i. S. d. § 17 EStG.[1] Entsprechendes gilt, wenn die Veräußerung durch den Gerichtsvollzieher (§ 821 ZPO)[2] bzw. Vollziehungsbeamten (§ 302 AO) freihändig erfolgt.[3] sowie bei Veräußerungen durch den Insolvenzverwalter.

 

Rz. 140

Sind die Anteile zur Sicherung abgetreten oder übertragen oder rechtsgeschäftlich verpfändet worden, stellt die Veräußerung durch den Sicherungsnehmer, Sicherungseigentümer oder Pfandgläubiger einschließlich der Versteigerung gem. §§ 1233 BGB ebenfalls eine Veräußerung i. S. d. § 17 EStG dar. Zwar fließt das Entgelt in allen diesen Fällen dem Stpfl. nicht unmittelbar zu, es vermehrt aber sein Vermögen durch die entsprechende Verminderung seiner Verbindlichkeiten. Es handelt sich für ihn daher um eine (entgeltliche) Veräußerung nach § 17 EStG.

[2] Hezel, RPfleger 2006, 105.
[3] Werth, in Klein, AO, 2020, § 302 AO.

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