Rz. 222

Veräußerungskosten sind Aufwendungen, die durch die Veräußerung unmittelbar veranlasst sind[1], z. B. Beurkundungs-, Abwicklungskosten, Maklerprovision, Verkehrssteuern einschl. USt oder Vorfälligkeitsentschädigungen,[2] nicht aber z. B. Rechtsdurchsetzungskosten für die Anerkennung als Veräußerungskosten.[3] Übernommene GewSt sind für den Schuldübernehmer Veräußerungskosten; das Abzugsverbot aus § 4 Abs. 5b EStG gilt nur für den GewSt-Schuldner.[4] Die Aufwendungen sind auch dann (nur) auf den Veräußerungsgewinn zu verrechnen, wenn sie in einem anderen Vz entstanden sind.[5] Insbesondere sind nachträgliche Minderungen oder Erhöhungen der Veräußerungskosten rückwirkend zum Zeitpunkt der Veräußerung zu berücksichtigen.[6] Ebenso wie eine spätere Änderung des tatsächlich erzielten Kaufpreises wirken auch Minderung und Erhöhung der Veräußerungskosten gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO auf den Veräußerungszeitpunkt zurück (Rz. 210).

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