Rz. 180

Weil der "Anteil am Verlust der KG" nicht den gesamten Verlust aus der Mitunternehmerstellung umfasst, erhält im Rahmen von § 15a EStG die Frage einer Abgrenzung der jeweiligen Bereiche, insbesondere des Sonderbetriebsbereiches, auch in diesem Punkt entscheidende Bedeutung. Außerdem entsteht das zusätzliche Problem, ob und in welcher Weise eine Kompensation der Ergebnisse aus den unterschiedlichen Bereichen möglich ist.

 

Rz. 181

Da § 15a EStG mit seiner Begrenzung des Verlustausgleichs auf handelsrechtliche Vorschriften zur Haftungsbeschränkung zurückgreift, kann bei der Ermittlung des "Anteils am Verlust der KG" nur der Verlustanteil nach handelsrechtlichen Grundsätzen gemeint sein, da das Handelsrecht die Sondervorschrift des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Halbs. 2 EStG, mit der Verträge des Kommanditisten mit seiner Gesellschaft, die wie unter Fremden wirken, steuerrechtlich umqualifiziert werden, nicht kennt. Damit wird indessen nicht eine Gleichstellung von Handels- und Steuerbilanz angestrebt oder erreicht; vielmehr sind die Wirtschaftsgüter der Handelsbilanz nach steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften anzusetzen, was erhebliche Unterschiede zur Folge haben kann.

 

Rz. 182

Aus der Rspr. hat sich für die Gesellschaftsbilanz der Begriff der Gesamthandsbilanz entwickelt. Hierin sind alle Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens ausgewiesen, die ihrerseits nach ertragsteuerlichen Grundsätzen bewertet sind. Umgesetzt in die Systematik des Gesetzes ist unter dem "Anteil am Verlust der KG" nach allem nur der Verlustanteil entsprechend § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Halbs. 1 EStG zu verstehen. Mit einzubeziehen ist das Ergebnis einer Anteilsveräußerung, soweit es auf Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens entfällt.[1]

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