Rz. 5

Zweck von § 15a EStG ist, sicherzustellen, dass die Anteile am Verlust einer KG für den nur beschränkt haftenden Kommanditisten erst dann steuerlich wirksam werden, wenn sie eine tatsächliche wirtschaftliche Belastung darstellen. Diese Belastung spiegelt sich nach der Konzeption der Norm im Verlust der Einlage und der Haftung mit künftigen Gewinnanteilen wider, ausnahmsweise auch in einer überschießenden Außenhaftung nach § 171 Abs. 1 HGB.

Zweck der Vorschrift ist es dagegen nicht, die Zurechnung von Verlusten oder die Entstehung eines negativen Kapitalkontos auszuschließen. Nur soweit eine Verlustzurechnung überhaupt in Betracht kommt, ist in einem weiteren Schritt die Anwendung von § 15a EStG zu prüfen.

 

Rz. 6

Erreicht wird das Ziel von § 15a EStG dadurch, dass bestimmte Verlustanteile des Kommanditisten nur in der Art eines Verlustvortrags genutzt werden können. In dieser zeitlichen Verschiebung der steuerlichen Geltendmachung erschöpft sich die Regelung allerdings auch; sie tastet insbesondere das negative Kapitalkonto nicht an und nimmt auch sonst keinen Einfluss auf Steuerbilanz, Gewinnermittlung und -zurechnung.

 

Rz. 7

Übergeordnetes Prinzip des Normzwecks ist die Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit in ihrer Ausprägung durch das objektive Nettoprinzip.

Aus letzterem folgt unter anderem, dass Verluste zur Verrechnung mit positiven Einkünften eines Stpfl. zur Verfügung stehen müssen und zwar aufgrund der Tatsache, dass durch die Verluste die Leistungsfähigkeit des Steuersubjekts herabgemindert ist. Trifft das indes gar nicht zu, weil wie im Fall des Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto die zugerechneten Verluste (noch) keine wirtschaftliche Belastung darstellen, so müssen die Verluste zur Verwirklichung des objektiven Nettoprinzips nicht zum unmittelbaren Ausgleich bereitstehen.

§ 15a EStG trägt dafür Sorge, dass der Kommanditist keine Verluste steuerlich geltend machen kann, die sich auf seine Leistungsfähigkeit nicht auswirken, was ebenso dem objektiven Nettoprinzip widersprechen würde, wie ein Verlustausgleichsverbot für tatsächliche Belastungen.

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