Rz. 301

Nach st. Rspr. des BFH galt bereits vor Einführung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG bei Personengesellschaften eine Abfärbewirkung gewerblicher Tätigkeit dergestalt, dass die Tätigkeit einer Personengesellschaft vollen Umfangs als gewerblich galt, wenn sie auch nur in einem Teilbereich gewerblich tätig war. Dabei kam es nicht darauf an, dass die gewerbliche Tätigkeit überwog; auch eine gewerbliche Betätigung nur geringen Umfangs führte zu dieser Abfärbewirkung.[1] Diese gewerbliche Infektion anderer Gewinneinkünfte stand im Spannungsverhältnis zwischen einer erheblichen Ungleichbehandlung zwischen Personengesellschaften und Einzelunternehmern (die mehrere Betriebe unterhalten können) einerseits, sowie einer einheitlichen und praktikableren Gewinnermittlung andererseits. Nachdem der BFH Zweifel an der Allgemeingültigkeit dieser Abfärberegelung geäußert hatte,[2] wurde sie dann gemeinsam mit der Regelung zur gewerblichen Prägung durch den Gesetzgeber festgelegt, um sich weiteren Risiken aus einer eventuellen Ungültigkeitserklärung durch den BFH zu entziehen.[3] Die Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich.[4] Dies gilt auch für die seinerzeit eingeführte Rückwirkung.[5]

Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG soll verhindern, dass infolge unzureichender Abgrenzungsmöglichkeiten zwischen den verschiedenen Tätigkeiten einer Gesellschaft gewerbliche Einkünfte der GewSt entzogen werden.[6] Das gilt selbst dann, wenn die gewerbliche Tätigkeit von der GewSt befreit ist. Die GewSt-Befreiung erstreckt sich in solchen Fällen jedoch auch auf die Tätigkeit, die ohne die "Abfärbung" freiberuflich wäre.[7]

§ 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 EStG wurde angefügt durch das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität v. 17.12.2019.[8] und ist nach § 52 Abs. 23 S. 1 EStG auch für Vz vor 2019 anzuwenden. Der Gesetzgeber reagierte damit auf Rspr. des BFH, wonach die Abfärberegelung nicht gelten sollte, wenn aus der gewerblichen Tätigkeit – isoliert betrachtet – lediglich ein Verlust entsteht.[9]

Rz. 302 und 303 einstweilen frei

[3] Steuerbereinigungsgesetz 1986 v. 19.12.1985, BGBl I 1985, 2436; BT-Drs. 10/3663, 6.
[5] BFH v. 12.3.1993, VIII B 150/90.
[8] BGBl I 2019, 2451.
[9] BFH v. 12.4.2018, IV R 5/15, BFH/NV 2018, 881; zur Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/13436, 96; nunmehr auch BFH v. 30.6.2022, IV R 42/19, BFH/NV 2022, 1356: Änderung der Rspr.

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