5.1 Allgemeines

 

Rz. 96

Veräußert der Land- und Forstwirt nach dem 31.12.1985 und vor dem 1.1.2001 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens, wird nach § 14a Abs. 5 S. 1 EStG der bei der Veräußerung entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur ESt herangezogen, als er den Betrag von 90.000 DM übersteigt. Voraussetzung ist, dass der Land- und Forstwirt den Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten zur Tilgung von Schulden verwendet, die zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und die vor dem 1.7.1985 bestanden haben. Zudem müssen die Einkommensvoraussetzungen des § 14a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 EStG für den Freibetrag zur Abfindung weichender Erben eingehalten werden. Gewährt wird nach § 14a Abs. 5 S. 3 EStG der Freibetrag für alle Veräußerungen i. S. d. § 14a Abs. 5 EStG insgesamt nur einmal.

 

Rz. 97

Übersteigt das Einkommen den Betrag von 35.000 DM, vermindert sich nach § 14a Abs. 5 S. 2 EStG der Betrag von 90.000 DM für jede angefangenen 500 DM des übersteigenden Einkommens um 15.000 DM. Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26 b EStG zusammen veranlagt werden und bei denen das Einkommen den Betrag von 70.000 DM übersteigt, vermindert sich der Betrag von 90.000 DM für jede angefangenen 1.000 DM des übersteigenden Einkommens um 15.000 DM.

 

Rz. 98

Ergänzt wird § 14a Abs. 5 EStG durch Abs. 6 (Rz. 105f.).

5.2 Tilgung von Betriebsschulden

 

Rz. 99

Der nach Abzug der Veräußerungskosten verbleibende Veräußerungspreis muss nach § 14a Abs. 5 S. 1 EStG zur Tilgung von betrieblichen Schulden verwendet werden, die zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und die vor dem 1.7.1985 bestanden haben. Erforderlich ist, dass die getilgte Schuld am 30.6.1985 eine betriebliche Schuld darstellt und im Zeitpunkt der begünstigten Verwendung des nach Abzug der Veräußerungskosten verbleibenden Veräußerungspreises noch als betriebliche Schuld besteht.[1] Auch muss es sich um betriebliche Schulden desjenigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs handeln, zu dem auch der veräußerte Grund und Boden gehört.[2] Von daher kann bei mehreren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der aus der Veräußerung von Grund und Boden des einen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach Abzug der Veräußerungskosten verbleibende Verkaufspreis nicht zur Tilgung von Schulden des anderen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verwendet werden.[3] Umschuldungen im betrieblichen Bereich verändern den Charakter einer am 30.6.1985 bestehenden Betriebsschuld nicht. Sie stehen der Begünstigung nach § 14a Abs. 5 EStG bis zur Höhe der betrieblichen Altschuld nicht entgegen, wenn und soweit die wirtschaftliche Identität noch gegeben ist.[4] Wurde dagegen eine zuvor private Schuld nach dem 30.6.1985 in eine betriebliche Schuld umgewandelt, scheidet eine begünstigte Tilgung dieser Schuld aus.[5] Bei einer Kontokorrentschuld ist für die Begünstigung nach § 14a Abs. 5 EStG der niedrigste Schuldenstand seit dem 30.6.1985 bis zum Tag der begünstigten Verwendung des nach Abzug der Veräußerungskosten verbleibenden Veräußerungspreises maßgebend. War die Kontokorrentschuld zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem 30.6.1985 in vollem Umfang getilgt, kommt sie für die Gewährung des Freibetrags nach § 14a Abs. 5 EStG nicht mehr in Betracht.[6]

 

Rz. 100

Zudem muss der nach Abzug der Veräußerungskosten verbleibende Verkaufspreis zur Tilgung von Altschulden verwendet werden. Hierbei ist unerheblich, wie die Schuld getilgt wird. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Veräußerung des Grund und Bodens und der Tilgung der Schulden braucht nicht zu bestehen.[7] Der nach Abzug der Veräußerungskosten verbleibende Verkaufspreis muss allerdings unmittelbar zur betrieblichen Schuldentilgung verwendet werden.[8] Von daher kommt der Freibetrag nach § 14a Abs. 5 EStG nicht in Betracht, wenn der Land- und Forstwirt mit dem nach Abzug der Veräußerungskosten verbleibenden Veräußerungspreis zunächst z. B. eine private Schuld tilgt. Gleiches gilt, wenn er damit andere Wirtschaftsgüter, wie z. B. Maschinen, erwirbt und die betriebliche Schuld erst mit dem Erlös aus der Veräußerung dieser Wirtschaftsgüter begleicht. Dagegen ist es für die Gewährung des Freibetrags nach § 14a Abs. 5 EStG unschädlich, wenn der nach Abzug der Veräußerungskosten verbleibende Verkaufspreis zunächst bei einer Bank z. B. als Festgeld anlegt wird, weil die begünstigte betriebliche Schuld im Veräußerungszeitpunkt noch nicht getilgt werden kann, sofern die Geldanlage abrufbar für eine begünstigte Schuldentilgung zur Verfügung steht.

 

Rz. 101

Auch der Hoferbe oder der Rechtsnachfolger i. S. d. § 6 Abs. 3 EStG hat bei Vorliegen der Voraussetzungen – unabhängig von der Höhe des dem Rechtsvorgänger bereits gewährten Freibetrags nach § 14a Abs. 5 EStG – einen eigenen Anspruch auf Gewährung des vollen Freibetrags nach § 14a Abs. 5 EStG.[9]

[1] R 133c Abs. 2 S. 1 EStR 2000.
[2] Nacke, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 14a EStG Rz. 44.
[3] Nacke, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 14a EStG Rz. 49.

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