Rz. 116

Entfällt die Gewinnerzielungsabsicht in einem bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, führt dies nicht zu einer Betriebsaufgabe.[1] Der Übergang des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zum Liebhabereibetrieb (§ 13 EStG Rz. 37) ändert nichts an dem Fortbestehen des Betriebs als selbstständiger Organismus des Wirtschaftslebens ohne jede Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Eine Änderung erfolgt nur hinsichtlich der steuerlichen Zuordnung. In diesen Fällen hat der Land- und Forstwirt aber das Wahlrecht, die Betriebsaufgabe zu erklären.[2] Dem Wahlrecht steht nicht entgegen, dass der Land- und Forstwirt seine Grundstücksflächen weiterhin ohne Gewinnerzielungsabsicht bewirtschaftet.[3]

 

Rz. 117

Erfolgt keine Betriebsaufgabe, ist das im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei vorhandene land- und forstwirtschaftliche Betriebsvermögen im Hinblick auf die künftige Besteuerung der stillen Reserven festzuschreiben.[4] Die stillen Reserven sind bei einer späteren Veräußerung oder Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im festgestellten Umfang zu versteuern. Wertsteigerungen bzw. Wertminderungen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens, die nach dem Übergang zur Liebhaberei entstanden sind, erhöhen bzw. vermindern den Betriebsveräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinn nicht.

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