Rz. 199

Gewinne, die bei der Veräußerung oder Aufgabe eines forstwirtschaftlichen Betriebs für das stehende Holz erzielt werden, sind nach § 14 EStG zu versteuern.

 

Rz. 200

Der für einen Betrieb der Forstwirtschaft gezahlte Veräußerungspreis setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen. Wegen der bei der steuerlichen Erfassung zu beachtenden Besonderheiten – z. B. Anwendung der Verlustklausel des § 55 Abs. 6 EStG, unterschiedliche Übertragungsmöglichkeiten bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach §§ 6b, 6c EStG – ist der Verkaufserlös regelmäßig auf die veräußerten Wirtschaftsgüter (Waldboden, aufstehendes Holz, Eigenjagdrecht, Gebäude und sonstige Wirtschaftsgüter) aufzuteilen. Maßgebend für die Aufteilung ist das Verhältnis der Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter.[1]

 

Rz. 201

lst kein Bestandsvergleich für das stehende Holz vorgenommen worden und hat der Veräußerer den forstwirtschaftlichen Betrieb schon am 21.6.1948 besessen, ist der Gewinn aus der Veräußerung des stehenden Holzes so zu ermitteln, dass dem auf das stehende Holz entfallenden Veräußerungspreis der Betrag gegenübergestellt wird, mit dem das stehende Holz in dem für den 21.6.1948 maßgebenden Einheitswert des forstwirtschaftlichen Betriebs enthalten war.

 

Rz. 202

Hat der Veräußerer den forstwirtschaftlichen Betrieb nach dem 20.6.1948 erworben, sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die steuerlich noch nicht berücksichtigten Anschaffungs- oder Erstaufforstungskosten für das stehende Holz dem auf das stehende Holz entfallenden Veräußerungserlös gegenüberzustellen. Bei Veräußerungen im Beitrittsgebiet ist der Buchwert zum 1.7.1990 in den Fällen, in denen kein Bestandsvergleich für das stehende Holz vorgenommen wurde, nach § 52 Abs. 1 DMBilG unter Anwendung der Waldwertermittlungs-Richtlinien 1991 zu ermitteln (R 14 Abs. 5 Nr. 1 EStR 2012).

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