Rz. 265

Liegen die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 S. 1 EStG vor, kann die Nutzungswertbesteuerung zeitlich unbefristet fortgeführt werden. Der ermittelte Nutzungswert für die selbstgenutzte Wohnung des Land- und Forstwirts bzw. des Altenteilers ist als Betriebseinnahme zu erfassen. Die mit der Wohnung zusammenhängenden Aufwendungen sind Betriebsausgaben.

Rz. 266 einstweilen frei

 

Rz. 267

Ist für Wohnungen in einem Baudenkmal eine Nutzungswertbesteuerung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG durchzuführen und kann für die Wohnung eine Marktmiete nach Lage, Art, Ausstattung und Größe vergleichbarer Wohnungen ermittelt werden, ist diese Marktmiete der Besteuerung zugrunde zu legen. Regelmäßig dürften jedoch Vergleichsobjekte, die eine Ableitung der Marktmiete ermöglichen, nicht zur Verfügung stehen.[1]

 

Rz. 268

Kann für die Wohnung eine Marktmiete nicht ermittelt werden, ist als Nutzungswert der Wohnung die nach der II. BerechnungsVO ermittelte Kostenmiete anzusetzen.[2] Die Grundsätze der Rspr. zum Ansatz der Kostenmiete gelten entsprechend.[3]

Rz. 269 und 270 einstweilen frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge