Rz. 210

Werden ausschließlich eigene Erzeugnisse abgesetzt, erfolgt die Vermarktung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft. Verkauft ein Land- und Forstwirt neben eigenen Erzeugnissen auch fremde Erzeugnisse, liegen hinsichtlich des Verkaufs der eigenen Erzeugnisse eine land- und forstwirtschaftliche und hinsichtlich des Verkaufs der fremden Erzeugnisse eine gewerbliche Tätigkeit vor. Hinsichtlich des Verkaufs der fremden Erzeugnisse ist mangels Ausrichtung auf den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb regelmäßig kein Nebenbetrieb i. S. d. § 13 Abs. 2 Nr. 1 EStG gegeben.[1] Gleiches gilt auch beim ausschließlichen Absatz fremder Erzeugnisse.

Rz. 211–217 einstweilen frei

[1] Paul, in H/H/R, EStG/KStG, § 13 EStG Rz. 107.

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