10.2.2.1 Allgemeines

 

Rz. 454

Zwischen den Landwirtsehegatten kann eine Mitunternehmerschaft bestehen. Begründet werden kann das Mitunternehmerverhältnis durch

  • den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags,
  • das Bestehen eines wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnisses oder
  • die gemeinsame Selbstbewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen.

Liegt weder ein vertraglich vereinbartes Gesellschaftsverhältnis noch ein wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vor und fehlt es auch an einer gemeinsamen Selbstbewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen, sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dem jeweiligen Grundstückseigentümer zuzurechnen.

 

Rz. 455

Wird zwischen den Landwirtsehegatten ein Gesellschaftsverhältnis bejaht, erfolgt eine Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO. Liegt ein Fall von geringer Bedeutung i. S. d. § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO vor, gilt dies nicht. Bejaht werden kann dies z. B., wenn die Landwirtsehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft leben und der land- und forstwirtschaftliche Betrieb zum Gesamtgut gehört[1] oder wenn die Ehegatten-Mitunternehmerschaft ihren Gewinn nach § 13a EStG ermittelt.[2] Im Fall der konkludenten Begründung einer Mitunternehmerschaft liegt dagegen im Regelfall kein Anwendungsfall von § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO vor.[3] Gleiches gilt in den Fällen, in denen die Höhe der Einkünfte nicht eindeutig feststeht.

10.2.2.2 Abschluss eines Gesellschaftsvertrags

 

Rz. 456

Die Landwirtsehegatten können nach den allg. Regeln untereinander ein Gesellschaftsverhältnis vereinbaren. Zu beachten sind die für Verträge zwischen nahen Angehörigen geltenden Grundsätze.[1] Danach sind Verträge zwischen nahen Angehörigen steuerlich nur anzuerkennen, wenn sie rechtswirksam zustande gekommen sind, einem Fremdvergleich standhalten und tatsächlich vollzogen werden.

10.2.2.3 Bestehen eines wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnisses

 

Rz. 457

Eine Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtsehegatten besteht auch dann, wenn zwischen ihnen ein Gemeinschaftsverhältnis besteht, dass mit einem Gesellschaftsverhältnis wirtschaftlich vergleichbar ist. Gemeinschaftsverhältnisse dieser Art sind z. B. Güter-, Bruchteils- oder Erbengemeinschaften. Erwerben z. B. Eheleute gemeinsam einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Miteigentümer nach Bruchteilen und sind sie Miteigentümer des gesamten wesentlichen Betriebsvermögens und Gesamtschuldner des zum Grunderwerb aufgenommenen Betriebskredits, können sie aufgrund dieses Gemeinschaftsverhältnisses auch ohne zivilrechtliches Gesellschaftsverhältnis als Mitunternehmer angesehen werden, da als Mitunternehmer auch solche Personen anzusehen sind, die nicht in einem zivilrechtlichen Gesellschaftsverhältnis, sondern in einem wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnis zueinander stehen.[1] Dabei beziehen sich die Voraussetzungen, nach denen Gesellschaftsverträge zwischen Eheleuten nur dann der Besteuerung zugrunde gelegt werden können, wenn sie rechtswirksam zustande gekommen sind, einem Fremdvergleich standhalten und tatsächlich vollzogen werden, nur auf die Verträge, die die Eheleute nach außen hin wie Fremde abgeschlossen und zum Gegenstand ihrer Rechtsbeziehungen gemacht haben. Im Rahmen eines wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnisses haben diese Voraussetzungen keine Bedeutung.[2] Eine Gütergemeinschaft zwischen Landwirtsehegatten führt allerdings nur dann zu einem wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnis, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb zum Gesamtgut der Ehegatten gehört.[3]

10.2.2.4 Gemeinsame Selbstbewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen

 

Rz. 458

Möglich ist auch die konkludente Begründung einer Mitunternehmerschaft zwischen den Landwirtsehegatten. Grundlage hierfür ist die besondere Funktion, die der Grund und Boden im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft hat. Vor diesem Hintergrund sind Landwirtsehegatten auch dann als Mitunternehmer anzusehen, wenn ihnen die selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen entweder gemeinsam oder ein erheblicher Teil dieser jedem Ehegatten zu Alleineigentum bzw. zu Miteigentum gehört oder sie als Pächter auf den gepachteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen fruchtziehungsberechtigt sind. Zudem müssen die entsprechenden Flächen von den Landwirtsehegatten gemeinsam über den familiären Beistand hinaus bewirtschaftet werden, wobei auch keine jeweils selbstständigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der Ehegatten vorliegen dürfen. Nicht zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtsehegatten führt die Überlassung von Kapital, Inventar, Hofstelle oder Grundbesitz, der nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt wird.[1]

 

Rz. 459

Im Fall einer Baumschule gelten die a...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge