Rz. 89

Ist im Zusammenhang mit der Leistung des Stpfl. keine oder keine nennenswerte Gegenleistung des Zuwendungsempfängers feststellbar, greift § 12 Nr. 2 EStG mit der Folge der Nichtabziehbarkeit der Zuwendungen ein (Zuwendung i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG, d. h. nicht abziehbare unentgeltliche Unterhaltsleistung; z. B. Zuwendungs- oder Unterhaltsrente).

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