Rz. 12

Da im Rahmen des objektiven Nettoprinzips nur diejenigen Ausgaben als Ausdruck der objektiven wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Stpfl. anerkannt werden können, die im Zusammenhang mit der Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte stehen, ist eine Abgrenzung dahin gehend erforderlich, ob Ausgaben im Zusammenhang mit der Einkunftserzielung entstanden oder ob sie der Privatsphäre zuzurechnen sind. Entsprechend ist im Bereich des subjektiven Nettoprinzips eine Klärung erforderlich, ob bestimmte Lebensführungskosten als die subjektive Leistungsfähigkeit des Stpfl. mindernd zu berücksichtigen sind oder dem Stpfl. zuzumuten ist, sie aus dem ihm zur Verfügung stehenden Einkommen zu leisten.

 

Rz. 13

Diesen Abgrenzungen dient der Einleitungssatz in § 12 sowie § 12 Nr. 1 EStG, wobei im Einzelnen strittig ist, inwieweit der Regelung nur klarstellende Bedeutung oder auch rechtsbegründende Funktion zukommt (Rz. 14ff., 20ff.).

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