Rz. 14

§ 12 Nr. 1 S. 1 EStG spricht lediglich die Aufwendungen für den Haushalt des Stpfl. und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen an, während der Begriff "Aufwendungen für die Lebensführung" in § 12 Nr. 1 S. 2 EStG erscheint. Aus der Wortfassung des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG "Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung …" ergibt sich, dass "Aufwendungen für die Lebensführung" als Oberbegriff für alle Aufwendungen des § 12 Nr. 1 EStG zu verstehen ist. Denn bei den Aufwendungen "für den Haushalt des Stpfl. und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen" handelt es sich ebenfalls um Lebensführungskosten.[1]

Aufwendungen eines Stpfl., die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Schutzmasken zum Schutz vor der Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und Antigen-Selbsttests zum Nachweis einer möglichen Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anfallen, sind typischerweise Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG und damit steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.[2]

 

Rz. 15

Ausgehend vom Nettoprinzip kommt der Regelung in § 12 Nr. 1 S. 1 EStG – anders als § 12 Nr. 1 S. 2 EStG (Rz. 20ff.) – nur klarstellende Bedeutung zu.[3] Aus dem objektiven Nettoprinzip folgt bereits, dass Ausgaben, sofern sie nicht mit steuerpflichtigen Einkünften in Zusammenhang stehen, d. h. Lebensführungskosten, die unabhängig von einer bestimmten Einkunftsart anfallen, nicht abziehbar sind. Das subjektive Nettoprinzip verbietet den Abzug privater Ausgaben, soweit sie nicht für die Erhaltung der Existenz des Stpfl. und seiner Familie erforderlich sind, es sei denn, die Abziehbarkeit wäre ausnahmsweise gesetzlich zugelassen. Der durch den Grundfreibetrag (§ 32a EStG) von der ESt frei gestellte existenzielle Grundbedarf kann daher nicht ein weiteres Mal steuermindernd berücksichtigt werden. Über diese Klarstellung hinaus stellt § 12 Nr. 1 S. 1 EStG als verdeutlichende Umschreibung des Kreises der nicht abziehbaren Ausgaben aber eine wichtige Hilfe zur Interpretation des objektiven und subjektiven Nettoprinzips dar.[4]

 

Rz. 16

Nähme man z. B. den Werbungskostenbegriff wörtlich, könnte dieser außerordentlich weit verstanden werden und etwa bei den Arbeitseinkünften einen großen Teil der Lebenshaltung (Ernährung, Urlaub, Kleidung usw.) mitumfassen, weil diese letztlich der Erhaltung der Arbeitskraft dienen. § 12 Nr. 1 S. 1 EStG stellt hier zum einen im Bereich des Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzugs klar, dass Ausgaben z. B. für die Erhaltung der Gesundheit, obwohl sie mittelbar auch dem Beruf (Betrieb) durch die Erhaltung der Arbeitskraft dienen, gleichwohl keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen, weil sie unabhängig vom Beruf oder Betrieb des Stpfl. anfallen. Die Regelung dient damit zum einen der Einschränkung eines zu weit verstandenen Werbungskosten- oder Betriebsausgabenbegriffs.

 

Rz. 17

Zum anderen kommt ihr aber auch eine ausdehnende Funktion in Bezug auf den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenbegriff zu, indem sie die Reichweite des objektiven Nettoprinzips verdeutlicht. Der existenzielle Grundbedarf des Stpfl. ist durch tarifliche Maßnahmen im Rahmen des subjektiven Nettoprinzips steuerfrei gestellt (Grundfreibetrag, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen usw.). Zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung können Beträge, die dem Stpfl. bereits zum Zweck der Existenzsicherung belassen, d. h. von der Besteuerung ausgenommen werden, im Bereich der betrieblichen oder beruflichen Sphäre nicht noch einmal zum Abzug zugelassen werden. Im Grundfreibetrag berücksichtigte Belastungen sollen nicht nochmals im Bereich der Einkunftsermittlung steuermindernd abgezogen werden.[5] Über das typische Existenzminimum hinausgehende Mehrausgaben (atypische Ausgaben), d. h. Ausgaben, die durch die tarifliche Freistellung des Existenzminimums nicht berücksichtigt sind, sind indes nach dem subjektiven Nettoprinzip nicht von vornherein vom Abzug ausgeschlossen. Die typischen Ausgaben für den eigenen Unterhalt des Stpfl. und den seiner Familie (insbes. für Ernährung, Wohnung[6], Kleidung[7] usw.) liegen im Bereich der Privatsphäre und sind durch Freibeträge bereits berücksichtigt. Über das typische Existenzminimum hinausgehende atypische (Mehr-)Ausgaben im privaten Bereich können bei Zwangsläufigkeit als außergewöhnliche Belastungen (§§ 33, 33a EStG) berücksichtigt werden. Atypische Mehrausgaben für Ernährung, Wohnung, Kleidung usw. können allerdings auch im (atypischen) Einzelfall keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen (z. B. "Kraftnahrung" für einen in Gewinnerzielungsabsicht tätigen Kraftsportler).[8]

 

Rz. 18

In der Wechselwirkung zwischen § 12 Nr. 1 S. 1 EStG und den Tarifvorschriften liegt die dogmatische Begründung der Abziehbarkeit von betrieblichen oder beruflichen Mehraufwendungen, des über den normalen Lebensbedarf hinausgehenden Aufwands, z. B. bei Umzugskosten, doppelter Haushaltsführung[9], Dienstreisen usw.[10] Ob ein anerkennenswerter Mehraufwand vorliegt, beurteilt sich grundsätzl...

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