1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 11b EStG ist eine Parallelvorschrift zu § 7i EStG. Der gegenständliche Regelungsbereich beider Vorschriften (Baudenkmäler) ist im Wesentlichen identisch; während § 7i EStG die steuerliche Behandlung von Herstellungskosten betrifft, regelt § 11b EStG die steuerliche Behandlung des Erhaltungsaufwands.[1]§ 11b EStG bezweckt wie §§ 7i und 10f EStG die Erhaltung und Bewahrung schutzwürdiger Baudenkmäler.[2] § 11b EStG eröffnet dem Stpfl. die Möglichkeit, Erhaltungsaufwendungen für Baudenkmäler auf 2 bis 5 Jahre zu verteilen, anstelle eines Sofortabzugs. Führen die Aufwendungen bei Baudenkmälern zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ermöglicht§ 7i EStG unter den gleichen Voraussetzungen erhöhte Absetzungen. Nach § 11b EStG kann der Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes Aufwendungen für Erhaltungs- und Herstellungsmaßnahmen wie Sonderausgaben abziehen, wenn er das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 10f EStG) oder es der Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich macht (§ 10g EStG). Fraglich ist, ob § 11b EStG speziell zu § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG (anschaffungsnaher Herstellungsaufwand) ist.[3] Dies hätte zur Folge, dass in die 15 %-Grenze nach § 6 Abs. 1a S. 1 EStG[4] Aufwendungen nach § 11b EStG (und § 7i EStG), für die eine denkmalrechtliche Anerkennungsbescheinigung vorliegt, nicht einzubeziehen wären. M. E. schließt § 11b EStG für Erhaltungsaufwendungen eine Anwendung von § 6 Abs. 1a EStG nicht aus. Ein Spezialitätsverhältnis lässt sich m.  E. weder der Systematik noch dem Gesetzeszweck entnehmen. Entgegen der Auffassung von Götz können demnach auch Aufwendungen, für die eine denkmalrechtliche Anerkennungsbescheinigung vorliegt, nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu beurteilen sein. Dann ist anstelle von § 11b EStG die Vorschrift des § 7i EStG anwendbar, soweit die Anerkennungsbescheinigung reicht; im Übrigen sind die Aufwendungen nach allgemeinen Grundsätzen abzuschreiben.[5]

 

Rz. 2

Anzuwenden ist § 11b EStG auf Erhaltungsaufwand, der nach dem 31.12.1989 entstanden ist (§ 52 Abs. 14b EStG 1990).

[2] Klein, DStR 2016, 1399; Neufang, StB 2018, 218.
[3] Götz, DStR 2011, 1016; Götz, DStR 2012, 217; s. a. Noack/Marx, DStR 2013, 173; OFD Frankfurt/M. v. 2.8.2012, S 2198b A – 19 – St 215.
[5] Götz, DStR 2011, 1016; Götz, DStR 2012, 217.

2 Persönliche und sachliche Voraussetzungen

 

Rz. 3

Zu den persönlichen Voraussetzungen vgl. die Ausführungen in § 11a EStG Rz. 2. § 11a EStG fördert unter vergleichbaren Voraussetzungen wie § 11b EStG Erhaltungsaufwand für bestimmte Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen.

 

Rz. 4

Zu den sachlichen Voraussetzungen vgl. die Ausführungen in § 7i EStG, Rz. 15ff. Die Vorschrift gilt für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens und gem. § 4 Abs. 8 EStG entsprechend für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens.

 

Rz. 5

Führen Baumaßnahmen an Objekten i. S. d. §  7 i EStG nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern zu Erhaltungsaufwand, ist nach Wahl des Stpfl. eine gleichmäßige Verteilung dieses – nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckten – Erhaltungsaufwands auf 2 bis 5 Jahre möglich. Private Zuschüsse führen im Jahr ihres Zuflusses zum Ansatz als Einnahmen bei derjenigen Einkunftsart, bei der der Erhaltungsaufwand abgesetzt worden ist.[1] Die Verteilung kann grundsätzlich nur im Veranlagungsverfahren für das Jahr beantragt werden, in dem der Erhaltungsaufwand geleistet worden ist[2], außer im Erstjahr ist ein steuermindernder Ansatz unterblieben.[3] Zum Verteilungszeitraum und zur Höhe des Verteilungsaufwands gelten die Ausführungen in § 11a EStG Rz. 5–11 entsprechend.

[1] Erhard, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, §§ 11a, b EStG, Rz. 4.
[3] BFH v. 7.12.2006, IX B 59/06, BFH/NV 2007, 1135 m. w.  N. zu § 82b EStDV.

3 Verfahrensfragen

 

Rz. 6

Zum Abstimmungsverfahren mit der zuständigen Stelle gelten die Ausführungen in § 7i EStG Rz. 34 entsprechend. Wichtig ist hier vor allem, dass die nach § 11b S. 1 und S. 2 EStG erforderliche Abstimmung mit der Bescheinigungsbehörde vor Beginn der Arbeiten erfolgt, eine Nachholung ist insoweit nicht zulässig.[1] Die zuständigen Behörden der Bundesländer hat die Finanzverwaltung aufgelistet.[2]

Bei der Beteiligung mehrerer kann eine gesonderte und einheitliche Feststellung erfolgen. In Fällen, in denen ein Bauträger/Initiator/Veräußerer Baumaßnahmen an einem Gesamtobjekt durchgeführt hat und die Erwerber eine Steuerbegünstigung nach den §§ 7 h, 7 i, 10 f, 11 a, 11 b EStG beantragen, ist nach Auffassung des FinMin Mecklenburg-Vorpommern ein gesondertes Feststellungsverfahren bei dem für den Bauträger/Initiator/Veräußerer zuständigen FA durchzuführen.[3]

 

Rz. 7

Zum Bescheinigungsverfahren gelten die Ausführungen in § 11a EStG Rz. 12 und in § 7i EStG Rz. 43 entsprechend. Auch hier entfaltet die Bescheinigung Bin...

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