Rz. 2

Durch die Corona-Pandemie werden Stpfl. in 2020 Verluste erzielen, die sie gem. § 10d Abs. 1 S. 1 EStG in den Vz 2019 zurücktragen können. § 110 Abs. 1 EStG lässt es zu, die Erhöhung der Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 S. 1 EStG) kurzfristig bereits im Vorauszahlungsverfahren für 2019 zu berücksichtigen, indem die Vorauszahlungen auf Antrag des Stpfl. in Höhe des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 nachträglich herabgesetzt werden.

Dazu wird der für den Vz 2019 zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte, der für die Festsetzung der Vorauszahlungen 2019 maßgeblich war, pauschal um 30 % gemindert. Die 30 % treten an die Stelle des pauschalierten Verlustrücktrags i. H. v. 15 % lt. Schreiben der Finanzverwaltung v. 24.4.2020, das mit Inkrafttreten des § 110 EStG aufgehoben wurde.[1]

Voraussetzung hierfür ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf "0" EUR herabgesetzt wurden, damit klar ist, dass für 2020 ein rücktragsfähiger Verlust entstehen wird.

 

Rz. 3

Der vorläufige pauschale Verlustrücktrag für 2020 in Höhe von 30 % gilt nicht für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 EStG. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit entstehen typischerweise keine Verluste, sodass eine Berücksichtigung auch dieser Einkunftsart in späteren Jahren u. U. zu hohen Nachzahlungen führen würde.

 

Rz. 4

Der Ansatz der 30 % erfolgt auf Antrag des Stpfl. Der Antrag kann noch vor dem FG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt oder zurückgenommen werden, aber nicht mehr im Revisionsverfahren.[2]

[1] BMF v. 24.4.2020, IV C 8 – S 2225/20/10003:010, BStBl I 2020, 496; Morawitz, DStR 2020, 914.

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