Rz. 49

Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 S. 2 EStG nicht das Abflussprinzip, sondern nach § 11 Abs. 2 S. 2 EStG ebenfalls der Grundsatz der wirtschaftlichen Zuordnung. Entsprechend der Begriffsbestimmung für die Einnahmeseite liegen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben vor, wenn der Stpfl. aufgrund eines Rechtsverhältnisses periodisch in bestimmten Abständen gleichartige, wenn auch nicht der Höhe nach gleiche Leistungen erbringt (Rz. 42ff.).

Wie bei den Einnahmen ist auch hier nicht entscheidend, in welchem Kj. die Ausgabe fällig wird (s. Rz. 47). Betrifft eine Ausgabe wirtschaftlich 2 Kj., ist ebenfalls eine Aufteilung sachgerecht (Rz. 48). Es gilt das Abflussprinzip nach § 11 Abs. 2 S. 1 EStG.

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