Rz. 47

§ 11 Abs. 1 S. 2 EStG ordnet als Rechtsfolge die Zugehörigkeit vor- und nachschüssiger Zahlungen zu dem Kj. an, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Die wirtschaftliche Zugehörigkeit entscheidet sich danach, für welchen Zeitraum eine Leistung erbracht worden ist.[1] Auf die Fälligkeit kommt es nicht an (Rz. 45).[2] Damit werden zwar durch die Annäherung an die Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich die Unterschiede zwischen Gewinn- und Überschusseinkünften verwischt. Die leistungsorientierte Zuordnung führt indes zu einem sachgerechteren Ergebnis.

 

Rz. 48

In der Literatur ist umstritten, wie eine Leistung zuzuordnen ist, die mehrere Kj. betrifft.[3] Die Aufteilung auf die Kj. erscheint trotz entgegenstehender Praktikabilitätsprobleme sachgerecht, da die Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 1 S. 2 EStG eine gewisse Annäherung an die Gewinnermittlung bezweckt.

[3] Kister, in H/H/R, EStG/KStG, § 11 EStG Rz. 85; Kube/Schumäcker, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 11 EStG Rz. B 35.

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