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§ 10h ist nicht anzuwenden, wenn die Aufwendungen in die Bemessungsgrundlagen nach den §§ 10e, 10f, 10g, 52 Abs. 21 S. 6 EStG a. F. oder nach § 7 FördG[1] einbezogen worden sind (§ 10h S. 2 Nr. 5).

[1] § 7 FördG ist auf Aufwendungen anzuwenden, die auf nach dem 31.12.1990 und vor dem 1.1.1999 vorgenommene Herstellungs- oder Erhaltungsarbeiten entfallen.

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