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Begünstigt sind Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen. Ausgeschlossen sind daher Anschaffungskosten sowie Aufwendungen, die dem Stpfl. als Eigentümer des Gebäudes erwachsen, in dem die begünstigten Sachen aufbewahrt werden, und die nicht "an" dem Kulturgut vorgenommen werden, z. B. Aufwendungen für Versicherungen, Alarmanlagen, Beleuchtung und Heizung.

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