Rz. 31

Nicht ausgenutzte Abzugsbeträge können bis zum Ende des Abzugszeitraums (bei Objekten mit Bauantrag oder obligatorischem Vertrag vor dem 1.10.1991 bis zum Ende des vierten Kalenderjahres des Abzugszeitraums) nachgeholt werden.

Bei dem nachzuholenden Volumen muss es sich um solches handeln, das zum Abzug zur Verfügung gestanden hat, tatsächlich jedoch nicht in Anspruch genommen worden ist. Auf die Gründe der Nichtinanspruchnahme kommt es hierbei nicht an.

 

Rz. 32

Die Nachholmöglichkeit besteht für solche Kalenderjahre nicht, in denen die Abzugsbeträge wegen Überschreitung der Einkunftsgrenzen nach Abs. 5a S. 2 nicht zur Verfügung gestanden haben (Ausfalljahre). Zulässig bleibt aber, in diesen Ausfalljahren Abzugsbeträge vorangegangener Kalenderjahre nachzuholen, die seinerzeit zum Abzug zur Verfügung gestanden haben. Dies gilt auch in den Fällen, in denen im (späteren) Jahr des Abzugs keine Eigennutzung mehr vorliegt.[1]

 

Rz. 33

Als ausgenutzt – und damit für eine Nachholung verbraucht – gelten nur diejenigen Abzugsbeträge, die sich tatsächlich mindernd auf die Steuerschuld des betreffenden Kalenderjahres ausgewirkt haben. Besteht in diesem Kj. außerdem ein Anspruch auf Baukindergeld nach § 34f, ist das Abzugsvolumen auf den Betrag zu beschränken, aus dem sich eine der Höhe nach dem Baukindergeld entsprechende Steuerschuld errechnet. Dementsprechend erhöht sich das Nachholvolumen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge