1.4.2.1 Mantelkauf

 

Rz. 13

§ 10d EStG gilt gem. § 8 Abs. 1 KStG auch für die KSt. Hierbei sind aber Abweichungen zu beachten.

1.4.2.2 Rechtslage durch das UnternehmensteuerreformG 2008

 

Rz. 14

§ 8 Abs. 4 KStG ist durch das UnternehmensteuerreformG 2008 v. 14.8.2007[1] aufgehoben und durch einen neu eingefügten § 8c KStG ersetzt worden. Nach § 34 Abs. 8 S. 4 KStG ist § 8 Abs. 4 KStG letztmals anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren übertragen werden, der vor dem 1.1.2008 beginnt, und der Verlust der wirtschaftlichen Identität vor dem 1.1.2013 eintritt. Innerhalb dieses Zeitraums können § 8 Abs. 4 und § 8c KStG nebeneinander Anwendung finden.

§ 8c KStG schränkt den Verlustabzug in zwei Stufen ein. Soweit ein Anteilserwerb von mehr als 25 % der Anteile erfolgt, kommt es zu einer quotalen Einschränkung des Verlustabzugs. Werden mehr als 50 % der Anteile oder Stimmrechte übertragen, entfällt der Verlustabzug in vollem Umfang. Zukünftig kommt es somit für den schädlichen Anteilserwerb nicht mehr auf die Zuführung von Betriebsvermögen an.

[1] BStBl I 2007, 630.

1.4.2.3 Rechtslage durch JStG 2018

 

Rz. 14a

§ 8c Abs. 1 S. 1 KStG ist aber mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und deshalb verfassungswidrig für Zeiträume bis Inkrafttreten des § 8d KStG ab 1.1.2016. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2018 rückwirkend für die Zeit v. 1.1.2008 bis 31.12.2015 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen.[1]

Dem ist der Gesetzgeber mit Art. 6 des G. v. 11.12.2018 zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[2] gefolgt. § 8c Abs. 1 S. 1 KStG ist ersatzlos aufgehoben worden. Damit ist ein Anteilswechsel von bis zu 50 % ohne Bedeutung.[3] Beteiligungserwerb i. S. d. § 8c KStG ist die Übertragung des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte. Das gilt auch bei einer Kapitalerhöhung, soweit sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten am Kapital der Körperschaft führt.

Beteiligungserwerb i. S. d. § 8c KStG ist die Übertragung des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte. Das gilt auch bei einer Kapitalerhöhung, soweit sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten am Kapital der Körperschaft führt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge