Rz. 165

Die Zuwendungsbestätigung muss nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erteilt werden.

Das BMF veröffentlicht regelmäßig Muster der Zuwendungsbestätigungen , für Vordrucke, die zu verwenden sind. Die Vordrucke sind verbindliche Muster, die vom Zuwendungsempfänger übernommen und selbst hergestellt werden können. Die Finanzverwaltung lässt es zu, mehrere steuerbegünstigte Zwecke in einem Vordruck zu nennen, auch wenn die Zuwendungen unterschiedlich hoch begünstigt sind. Eine Trennung in die verschiedenen Zwecke, die vom Zuwendenden genannt worden sind, ist zulässig. Zulässig sind unter weiteren Voraussetzungen Sammelbestätigungen bei mehreren Zuwendungen in einer förmlichen Zuwendungsbestätigung.[1] Zulässig sind maschinell erstellte Zuwendungsbestätigungen ohne eigenhändige Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person. Zuwendungsempfänger, die dem zuständigen FA die Nutzung eines Verfahrens zur maschinellen Erstellung von Zuwendungsbestätigungen gem. R 10b.1 Abs. 4 EStR 2012 angezeigt haben, können die maschinell erstellte Zuwendungsbestätigung auf elektronischem Weg in Form schreibgeschützter Dokumente an die Zuwendenden übermitteln. Es ist dann für die Abzugsberechtigung unerheblich, dass der Zuwendungsempfänger den Ausdruck des entsprechenden Dokuments nicht selbst übernimmt, sondern dem Zuwendenden überlässt.[2]

 

Rz. 166

Der Zuwendende kann nach § 50 Abs. 2 EStDV den Zuwendungsempfänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung der Finanzbehörde nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe des § 93c AO bis zum letzten Tag des Februars des Folgejahrs zu übermitteln.

 

Rz. 166a

Durch das EhrenamtsstärkungsG v. 21.3.2013 ist § 50 Abs. 1 EStDV insoweit geändert worden, dass der Zuwendungsempfänger die Zuwendungsbestätigung unter Berücksichtigung des § 63 Abs. 5 AO erstellen muss. § 63 Abs. 5 AO bestimmt, dass Zuwendungsbestätigungen nur erstellt werden dürfen, wenn das Datum der Anlage zum KSt-Bescheid oder des Freistellungsbescheids nicht länger als 3 Jahre zurückliegt, oder die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a Abs. 1 AO[3] nicht länger als 2 Kj. zurückliegt und bisher keine Anlage zum KSt-Bescheid oder kein Feststellungsbescheid erteilt wurde.

 

Rz. 167

Die Zuwendungsbestätigung muss den Namen des Zuwenders, die Höhe der Zuwendung, den Wert einer Sachzuwendung, die Angabe, dass der Empfänger zum begünstigten Personenkreis gehört und die Zuwendung nur zur Förderung des begünstigten Zwecks verwendet wird, sowie die Angabe des letzten Freistellungsbescheids enthalten. Zusätzlich sind auch genauere Angaben über eine etwaige Bewertung von Sachzuwendungen erforderlich. Handelt es sich bei der Zuwendung um einen Verzicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch, ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

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