6.1.2.1 Zuwendungen an Stiftungen nach § 10b Abs. 1 S. 3 EStG
Rz. 136
Die begünstigten Zuwendungen an Stiftungen (Rz. 93ff.) waren über die Höchstbeträge des § 10b Abs. 1 S. 1, 2 EStG hinaus bis zum Vz 2006 bis zur Höhe von 20.450 EUR (bis 31.12.2001: 40.000 DM) als Sonderausgaben abziehbar. Der abziehbare Zuwendungsbetrag wurde damit zusätzlich zu den bisherigen Höchstbeträgen gewährt.
6.1.2.2 Zuwendungen in den Vermögensstock anlässlich der Gründung einer Stiftung
Rz. 137
Die Zuwendungen können nach § 10b Abs. 1a EStG im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Vz nach Antrag des Stpfl. bis zu einem Betrag von 307.000 EUR (bis 31.12.2001: 600.000 DM) neben den als Sonderausgaben i. S. d. Abs. 1 zu berücksichtigenden Zuwendungen und über den nach § 10b Abs. 1 EStG zulässigen Höchstbetrag hinaus abgezogen werden.
Eine weitere Kommentierung unterbleibt angesichts des Zeitablaufs.
Rz. 138–154 einstweilen frei
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