Rz. 13

§ 10a EStG ist Teil des steuerlichen Förderungskonzepts der privaten Altersvorsorge für die in Abs. 1 genannten Förderberechtigten. Die Förderung besteht aus einer Kombination von progressionsneutraler Zulage nach den §§ 79ff. EStG und wahlweisem Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG.[1]

 

Rz. 14

§ 10a EStG lässt für den in Abs. 1 bestimmten Personenkreis – pflichtversicherte Arbeitnehmer, Empfänger von Besoldungs- oder Amtsbezügen und gleichgestellte Personen – den Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen des in Abs. 1 genannten Höchstbetrags als Sonderausgaben zu. Er tritt damit zu der Abzugsmöglichkeit von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG hinzu und ergänzt und erweitert diese. Altersvorsorgeaufwendungen sind die nach § 82 EStG zulagebegünstigten Altersvorsorgebeiträge zzgl. der gewährten Zulage.

 

Rz. 15

Der Sonderausgabenabzug wird zwar zusätzlich zur Zulage gewährt, wirkt sich aber nur insoweit aus, als die darauf beruhende Steuerminderung den Betrag der Zulage überschreitet. Um dies zu erreichen, sieht das Gesetz eine besondere Verfahrensweise vor:

  • Zunächst erhält der Stpfl. die Zulage nach Abschn. XI. Der Anspruch auf die Zulage entsteht jeweils mit Ablauf des Beitragsjahrs (§ 88 EStG). Die Zulage wird durch die zentrale Stelle zugunsten des Zulageberechtigten direkt an den Anbieter ausgezahlt (§ 90 Abs. 2 S. 1 EStG) und von diesem unverzüglich dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben (§ 90 Abs. 2 S. 3 EStG).
  • Wird der Begünstigte für das Beitragsjahr zur ESt veranlagt, so wird auf Antrag im Rahmen der ESt-Veranlagung von Amts wegen (§ 10a Abs. 2 S. 3 EStG) geprüft, ob der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG für den Stpfl. günstiger ist (§ 10a Abs. 2 S. 1 EStG), also zu einer den Betrag der Zulage überschreitenden Steuerermäßigung führt. Ist das der Fall, wird der Sonderausgabenabzug durchgeführt (§ 10a Abs. 2 S. 2 EStG). Das Abgeben der Anlage AV ist Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug.[2]
 

Rz. 16

Um einerseits eine Doppelbegünstigung auszuschließen und andererseits eine gesonderte Rückabwicklung der Zulagegewährung zu vermeiden, wird die Steuerermäßigung durch den Sonderausgabenabzug in der Weise auf den die Zulage übersteigenden Betrag beschränkt, dass sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG ermittelte tarifliche ESt um den Anspruch auf Zulage erhöht (§ 10a Abs. 2 S. 1 EStG). Damit bleibt auch bei Durchführung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG die gewährte Zulage gem. § 90 Abs. 2 EStG Teil der Einlage auf dem Altersvorsorgevertrag und ist dort nach § 93 EStG gebunden, während die übersteigende Steuerermäßigung dem Stpfl. zur freien Verfügung steht. Diese Systematik entspricht der gesetzlichen Regelung des Familienleistungsausgleichs (§ 31 EStG)  im Zusammenspiel zwischen monatlichem Kindergeld und den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG.

 

Rz. 16a

Verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Möglichkeit zum Sonderausgabenabzug war nach § 10a Abs. 2a S. 1 EStG bis einschließlich Vz 2018[3] grundsätzlich die Einwilligung des Altersvorsorgesparers gegenüber dem Anbieter in die jährliche elektronische Übermittlung von Daten an die zentrale Stelle nach § 10a Abs. 5 EStG. § 10a Abs. 2a S. 2 und 3 EStG enthielten verfahrensrechtliche Vorschriften hinsichtlich der Erteilung und des Widerrufs der Einwilligung.

 

Rz. 17

§ 10a Abs. 3 EStG regelt Besonderheiten des Sonderausgabenabzugs für die Ehegattenbesteuerung, die auch für eingetragene Lebenspartner relevant sind (Rz. 33).

 

Rz. 18

§ 10a Abs. 1b, 4 und 5 EStG[4] enthalten verfahrensrechtliche Vorschriften, die erforderlich sind, weil die Zulagegewährung nicht von der Finanzverwaltung, sondern von einer sog. zentralen Stelle – der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 81 EStG Rz. 1) abgewickelt wird.

 

Rz. 19

So ist zur Identifizierung des Zulageberechtigten die Vergabe einer Zulagenummer erforderlich, soweit für den Stpfl. nicht bereits eine Sozialversicherungsnummer vergeben ist. Abs. 1b[5] regelt das Verfahren, falls bei Durchführung der Veranlagung weder eine Sozialversicherungsnummer noch eine Zulagenummer vergeben ist. Hierzu ist die datenschutzrechtliche Einwilligung des Stpfl. in den erforderlichen Datenaustausch notwendig, über deren Widerruflichkeit der Stpfl. zu belehren ist (§ 10a Abs. 1 S. 1 und 2 EStG).

 

Rz. 20

Nach Abs. 4 stellt das FA im Fall der Durchführung des Sonderausgabenabzugs die über den Zulageanspruch hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt den Betrag – ggf. unter Aufteilung auf unterschiedliche AV-Verträge – der zentralen Stelle (§ 81 EStG) mit. Damit wird im Fall einer erforderlichen Rückabwicklung der gewährten Vergünstigungen nach § 93 EStG die zentrale Stelle in die Lage versetzt, den gesamten Förderungsbetrag zu ermitteln und dessen Rückforderung zu veranlassen (§ 94 EStG).

 

Rz. 20a

Der durch das KroatienAnpG eingefügte § 10a Abs. 6 EStG enthält früher als Übergangsrecht in § 52 EStG verortete Bestimmungen (Rz. 12c). Die Regelungen waren ursprünglich durch das G. ...

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