Rz. 3

Die Anspruchsberechtigung ist nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG auf den Grundfreibetrag des zu versteuernden Einkommens begrenzt. Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) können nur berücksichtigt werden, sofern sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. S. d. § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG übersteigen. Werbungskosten, die höher als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG sind, sind vom Stpfl. geltend zu machen, sofern der Betrag 4.500 EUR nicht übersteigt (vgl. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG), oder der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.[1]

[1] BT-Drs. 19/14338, 24f.; BR-Drs. 514/19, 22f.

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