Rz. 7

Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % der oben genannten Bemessungsgrundlage. Der Prozentsatz entspricht dem Eingangssteuersatz im Einkommenssteuertarif und gewährleistet insoweit ein verfassungsrechtlich gebotenes Maß an vergleichbarer Wirkung der Prämie im Vergleich zum Werbungskostenabzug.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der Mobilitätsprämie beim Arbeitnehmer

Hinweis: Da der Grundfreibetrag für 2021 noch nicht feststeht, hat der Bundestag im Gesetzentwuf in den Beispielen den Grundfreibetrag 2020 angesetzt.[1]

Ausgangsfall

Arbeitnehmer A fährt in 2021 an 150 Tagen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 40 km. Seine übrigen Werbungskosten betragen 500 EUR. Sein zu versteuerndes Einkommen beträgt 7.000 EUR.

 
Berechnung der Werbungskosten Betrag
150 Arbeitstage x 20 km x 0,30 EUR (für die ersten 20 Kilometer) 900 EUR
150 Arbeitstage x 20 km x 0,35 EUR (ab dem 21. Kilometer) 1.050 EUR
Übrige Werbungskosten 500 EUR
Summe 2.450 EUR

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag gem. § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG von 1.000 EUR wird somit um 1.450 EUR überschritten.

Davon entfallen auf die erhöhte Entfernungspauschale (ab dem 21. Kilometer) 1.050 EUR. Das zu versteuernde Einkommen unterschreitet den Grundfreibetrag i. H. v. 9.408 EUR (Einkommenssteuertarif für das Jahr 2020) um 2.408 EUR. Die erhöhte Entfernungspauschale liegt somit innerhalb des Betrags, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet und hat so zu keiner steuerlichen Entlastung geführt. Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie sind somit 1.050 EUR. Die Mobilitätsprämie beträgt 147 EUR.

Abwandlung 1

Die sonstigen Werbungskosten in 2021 betragen 0 EUR. Das zu versteuernde Einkommen beträgt 8.408 EUR.

 
Berechnung der Werbungskosten Betrag
150 Arbeitstage x 20 km x 0,30 EUR (für die ersten 20 Kilometer) 900 EUR
150 Arbeitstage x 20 km x 0,35 EUR (ab dem 21. Kilometer) 1.050 EUR
Übrige Werbungskosten 0 EUR
Summe 1.950 EUR

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag gem. § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG von 1.000 EUR wird somit um 950 EUR überschritten.

Davon entfallen auf die erhöhte Entfernungspauschale (ab dem 21. Kilometer) 950 EUR. Das zu versteuernde Einkommen unterschreitet den Grundfreibetrag i. H. v. 9.408 EUR (Einkommenssteuertarif für das Jahr 2020) um 1.000 EUR. Die erhöhte Entfernungspauschale liegt somit innerhalb des Betrags, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet und hat so zu keiner steuerlichen Entlastung geführt. Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie sind somit 950 EUR. Die Mobilitätsprämie beträgt 133 EUR.

Abwandlung 2

Die sonstigen Werbungskosten in 2021 betragen 0 EUR. Das zu versteuernde Einkommen beträgt 9.000 EUR.

 
Berechnung der Werbungskosten Betrag
150 Arbeitstage x 20 km x 0,30 EUR (für die ersten 20 Kilometer) 900 EUR
150 Arbeitstage x 20 km x 0,35 EUR (ab dem 21. Kilometer) 1.050 EUR
Übrige Werbungskosten 0 EUR
Summe 1.950 EUR

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag gem. § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG von 1.000 EUR wird somit um 950 EUR überschritten.

Davon entfallen auf die erhöhte Entfernungspauschale (ab dem 21. Kilometer) 950 EUR. Das zu versteuernde Einkommen unterschreitet den Grundfreibetrag i. H. v. 9.408 EUR (Einkommenssteuertarif für das Jahr 2020) um 408 EUR. Die erhöhte Entfernungspauschale liegt somit i. H. v. 408 EUR innerhalb des Betrags, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet und hat i. H. dieses Betrages zu keiner steuerlichen Entlastung geführt. 542 EUR haben sich hingegen über den Werbungskostenabzug ausgewirkt. Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie sind daher 408 EUR. Die Mobilitätsprämie beträgt 57 EUR.

 

Rz. 8

Nimmt der Stpfl. die Mobilitätsprämie in Anspruch, so ist der Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug in Höhe der Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie zu mindern, da die als Wahlrecht ausgestaltete Mobilitätsprämie anstelle der erhöhten Entfernungspauschale gewährt wird. Hierdurch soll eine doppelte Begünstigung vermieden werden.[2]

[1] BT-Drs. 19/14338, 26.
[2] BMF, Referentenentwurf, Stand: 10.10.2019, 29.

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