Rz. 97

Beiträge an Versicherungen können nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn es sich nicht um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt (§ 10 Abs. 1 S. 1 EStG). Hierbei ist entscheidend, ob das versicherte Risiko in den betriebl./berufl. oder den privaten Bereich fällt.[1] Welche Schäden ersetzt werden sollen, ist ohne Bedeutung.[2] Eine Absicherung betriebl./berufl. Risiken liegt regelmäßig vor, wenn mit der Versicherung Schäden an Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens ersetzt werden sollen. Versicherungen über Risiken, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind, sind demgegenüber nur ausnahmsweise Betriebsausgaben, wenn durch die Ausübung des Berufs ein erhöhtes Risiko geschaffen wird und der Abschluss des Versicherungsvertrags entscheidend der Abdeckung dieses Risikos dient.[3]

[1] BFH v. 3.3.2011, IV R 45/08, BFH/NV 2011, 1061 betr. LV auf das Leben eines Angehörigen eines Gesellschafters können dem Betriebsvermögen zugeordnet werden; BFH v. 15.11.2011, VIII R 34/09, BFH/NV 2012, 722, Risiko-LV eines Gesellschafters nicht betrieblich veranlasst; BFH v. 23.4.2013, VIII R 4/10, BFH/NV 2013, 1320.
[2] BFH v. 15.10.2013, VI B 20/13, BFH/NV 2014, 327, betr. Berufsunfähigkeitsversicherung.
[3] BFH v. 21.5.1987, IV R 80/85, BStBl II 1987, 710; BFH v. 11.5.1989, IV R 56/87, BStBl II 1989, 657; BFH v. 20.5.2009, VIII R 6/07, BFHE 225, 119, BFH/NV 2009, 1519; Loschelder, in Schmidt, EStG, 2023, § 4 EStG Rz. 520 "Lösegeld", Rz. 178 "Sicherheit"; Wunderlich, DStR 1996, 2003 zu Lösegeldversicherungen: Keine Sonderausgaben.

2.1.5.2.1 Beiträge zu Krankenversicherungen

 

Rz. 98

Aufwendungen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit sind i. d. R. durch die private Lebensführung veranlasst und somit nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar, sodass Beiträge zu Krankenversicherungen regelmäßig nur als Sonderausgaben abziehbar sind.[1]

Etwas anderes gilt, wenn mit der Versicherung allein das Risiko einer typischen Berufskrankheit oder eines betriebl./berufl. veranlassten Unfalls, z. B. bei der Bedienung einer Maschine, oder ein Kraftfahrzeugunfall auf einer betriebl./berufl. veranlassten Fahrt abgedeckt werden soll.[2] Eine typische Berufskrankheit ist gegeben, wenn die Krankheit auch tatsächlich durch die berufliche Tätigkeit des Stpfl. veranlasst worden ist.[3]

Dieselben Grundsätze gelten für Beiträge zu Krankentagegeldversicherungen, mit denen das Risiko krankheitsbedingter Aufwendungen und von Einnahmeausfällen abgedeckt wird. Solche Aufwendungen sind selbst dann privat veranlasst und damit keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, wenn die Versicherung zur Aufrechterhaltung des Betriebs im Fall der Erkrankung des Betriebsinhabers abgeschlossen worden ist und dieser bei der Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich bereit ist, die durch den Versicherungsfall ausgelösten Einnahmen als stpfl. Betriebseinnahmen zu behandeln.[4] Gleiches gilt, wenn Freiberufler eine Krankentagegeldversicherung abschließen und sich im Gesellschaftsvertrag verpflichten, etwaige Versicherungsleistungen den Betriebseinnahmen zuzurechnen, wenn mit der Versicherung nur allgemeine Krankheitsrisiken abgedeckt werden[5], oder wenn die Versicherungsleistungen unmittelbar dem Betriebsvermögen zufließen und zweckgebunden zur Bezahlung einer Einsatzkraft verwendet werden sollen.[6]

2.1.5.2.2 Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit

 

Rz. 99

Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer einbehält und abführt, sind für den Anteil des Arbeitgebers Betriebsausgaben, für den Anteil des Arbeitnehmers Sonderausgaben, da sie der Vorsorge für die Arbeitslosigkeit dienen und somit privat veranlasst sind. Sie können keine Werbungskosten sein, da sie nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Der Arbeitgeber-Anteil ist keine Sonderausgabe des Arbeitnehmers. Zwar gehören diese Leistungen zum Arbeitslohn, sie sind aber steuerfrei (§ 3 Nr. 62 EStG) und führen zu keiner wirtschaftlichen Belastung.

2.1.5.2.3 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

 

Rz. 100

Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherter Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber an die Rentenversicherungsträger abführt, sind Betriebsausgaben und Sonderausgaben. Es gilt das zu Rz. 99 Gesagte. Die Beiträge sind keine – vorab entstandenen – Werbungskosten zur Erlangung späterer, nach § 22 Nr. 1a EStG stpfl. Einkünfte. Das gilt ausdrücklich auch für die Regelungen nach dem AltEinkG (Rz. 55b).

Es handelt sich um Anschaffungskosten zur Begründung einer Versorgungsanwartschaft.[1] Beiträge des land- und forstwirtschaftlich, gewerblich oder selbstständig tätigen Arbei...

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