Rz. 21

§ 1 UmwStG regelt den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich und erfasst inländische, grenzüberschreitende und auch ausländische Vorgänge, soweit Rechtsträger aus dem EU-/EWR-Raum beteiligt sind. Sofern Gesellschaften mit Sitz in Drittstaaten beteiligt sind, ist der Anwendungsbereich nicht eröffnet. § 1 Abs. 1 UmwStG bestimmt, dass der Zweite bis Fünfte Teil (§§ 319 UmwStG) u. a. für die Verschmelzung, die Auf- und Abspaltung i. S. d. §§ 2, 123 Abs. 1 und 2 UmwG von Körperschaften sowie für vergleichbare ausländische Vorgänge und den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft i. S. d. § 190 Abs. 1 UmwG sowie für vergleichbare ausländische Vorgänge gilt. § 1 Abs. 1 S. 2 UmwStG bestimmt, dass diese Teile nicht für die Ausgliederung i. S. d. § 123 Abs. 3 UmwStG gelten.

 

Rz. 22

§ 1 Abs. 3 UmwStG regelt, dass der Sechste bis Achte Teil (§§ 2025 UmwStG) für die Verschmelzung, die Auf- und Abspaltung i. S. d. §§ 2, 123 Abs. 1 und 2 UmwG von Personenhandelsgesellschaften sowie für vergleichbare ausländische Vorgänge, die Ausgliederung i. S. d. § 123 Abs. 3 UmwG sowie für vergleichbare ausländische Vorgänge, den Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft i. S. d. § 190 Abs. 1 UmwG sowie für vergleichbare ausländische Vorgänge, die Einbringung von Betriebsvermögen durch Einzelrechtsnachfolge in eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft oder Personengesellschaft und den Austausch von Anteilen gilt.

 

Rz. 23

Im Zuge des persönlichen Anwendungsbereichs bestimmt § 1 Abs. 2 UmwStG, dass beim Formwechsel der umwandelnde Rechtsträger oder bei den anderen Umwandlungen die übertragenden und die übernehmenden Rechtsträger Gesellschaften mit Sitz im EU-/EWR-Raum sein sowie beteiligte natürliche Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§§ 8 und 9 AO) im EU-/EWR-Raum haben müssen. § 1 Abs. 4 UmwStG regelt, dass der Sechste bis Achte Teil im Wesentlichen nur gilt, wenn der übertragende und der übernehmende Rechtsträger eine Gesellschaft mit Sitz im EU-/EWR-Raum sind. Weitere Besonderheiten gelten beim Formwechsel, beim Anteilstausch sowie bei der Einbringung nach § 24 UmwStG. Damit wird die Europarechtskonformität durch Einklang mit der Fusionsrichtlinie hergestellt.

 

Rz. 24

Nach § 2 UmwStG sind die Umwandlungen auf den steuerlichen Übertragungsstichtag zurückzubeziehen.

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