Rz. 16

Lange Zeit fanden die europarechtlichen Vorgaben[1] im UmwStG kaum Beachtung. Das führte zu Diskussionen über die Vereinbarkeit des Gesetzes mit den Grundfreiheiten (s. Rz. 17). Infolge der Erweiterung der zivilrechtlichen Möglichkeiten grenzüberschreitender Umwandlungen u. a. durch die Änderungen der Fusionsrichtlinie sowie der SE-VO und der SCE-VO sah der Gesetzgeber sich veranlasst, die unionsrechtlichen Vorgaben umzusetzen.[2]  Eine Anpassung erfolgte durch das SEStEG 2006.

 

Rz. 17

Die EuGH-Rechtsprechung hat in den letzten Jahren maßgeblich zur Weiterentwicklung des UmwStG beigetragen und den Weg für grenzüberschreitende Umwandlungen bereitet.[3] So hat bspw. der EuGH mit den Urteilen in der Rs. "Centros"[4] und der Rs. "Überseering"[5]  klargestellt, dass die Rechtsform eines nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats gegründeten Rechtsträgers, der seinen Verwaltungssitz in einen anderen EU-Mitgliedstaat verlegt, vom Zuzugsstaat anzuerkennen ist. In Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen wurde in der Rs. "Sevic"[6]  dargelegt, dass ein Verbot einer grenzüberschreitenden Verschmelzung nicht mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist, sofern rein inländische Verschmelzungen zulässig sind. Dieser Anstoß zu grenzüberschreitenden Umwandlungen wird in der Rs. "Cartesio"[7]  und der Rs. "Vale"[8]  fortgeführt.

[1] Näher Sedemund, in Prinz, Umwandlungen im Internationalen Steuerrecht, 2013, Rz. 3.1ff.
[2] Richtlinie 2005/19/EG des Rates v. 17.2.2005, Abl. EU 2005, L 58/19 v. 4.3.2005.
[3] Siehe hierzu ausführlich Möhlenbrock, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, UmwStG, Einführung, Rz. 13ff.; Hörtnagel, in Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwStG, 8. Aufl., Einführung, Rz. 4ff.

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