Rz. 20

Die Kapitalgesellschaft hat das Vermögen in der steuerlichen Übertragungsbilanz nach § 9 S. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG zwingend mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Der sich aus der Aufdeckung der stillen Reserven ergebende Übertragungsgewinn unterliegt als laufender Gewinn der KSt und der GewSt (§ 18 Abs. 1 S. 1 UmwStG).

 

Rz. 21

Bei der übernehmenden Personengesellschaft ist das Vermögen dem gesamthänderischen Privatvermögen zuzuordnen. Die in der Übertragungsbilanz der übertragenden Körperschaft angesetzten gemeinen Werte sind von der übernehmenden Personengesellschaft fortzuführen (§ 9 S. 1 i. V. m. §§ 8 Abs. 1 S. 2, 4 Abs. 1 S. 1 UmwStG). Die übernehmende Personengesellschaft tritt grundsätzlich in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Kapitalgesellschaft – dies beschränkt sich im Wesentlichen auf die AfA – ein (§ 9 S. 1 i. V. m. §§ 8 Abs. 1 S. 2, 4 Abs. 2 UmwStG). Die Höhe der AfA bestimmt sich nach den Vorschriften über Privatvermögen.

 

Rz. 22

Für die steuerverstrickten Anteile ist bei den Anteilseignern der übertragenden Körperschaft ein Übernahmeergebnis zu ermitteln (§ 9 S. 1 i. V. m. §§ 8 Abs. 1 S. 2, 4 Abs. 4 bis 7, 5 UmwStG). Des Weiteren haben alle Anteilseigner der Kapitalgesellschaft etwaige Bezüge i. S. d. § 7 UmwStG der Besteuerung zu unterwerfen (§ 9 S. 1 i. V. m. §§ 8 Abs. 1 S. 2, 7 UmwStG). Zu beachten ist § 8 Abs. 2 UmwStG.

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