4.1 Übertragende Körperschaft

 

Rz. 15

§ 8 UmwStG regelt in den Fällen des Vermögensübergangs auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen nur die steuerlichen Folgen aus der Sicht des übernehmenden Rechtsträgers.[1] Aus § 8 Abs. 1 S. 2 UmwStG kann nicht geschlossen werden, dass die Anwendung von § 3 UmwStG auf den übertragenden Rechtsträger im Rahmen einer Verschmelzung auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen ausgeschlossen ist. Vielmehr ergibt sich aus § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG im Umkehrschluss, dass § 3 UmwStG auch in den Fällen der Verschmelzung einer Körperschaft auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen auf den übertragenden Rechtsträger Anwendung finden muss.[2]

 

Rz. 16

In den Fällen des § 8 UmwStG sind in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft die übergehenden Wirtschaftsgüter nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG mit dem gemeinen Wert anzusetzen.[3] Ein Wahlrecht auf Buchwertfortführung oder Zwischenwertansatz besteht nicht. Dies gilt auch für die übergehenden selbstgeschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter, insbesondere für einen selbstgeschaffenen Geschäfts- oder Firmenwert (§ 3 Abs. 1 S. 1 UmwStG).[4] Für die Bewertung von Pensionsrückstellungen im Rahmen von § 8 UmwStG gilt § 6a EStG (§ 3 Abs. 1 S. 2 UmwStG).

 

Rz. 17

Der auf der Ebene der übertragenden Körperschaft entstehende Übertragungsgewinn unterliegt grundsätzlich ungemildert der KSt und der GewSt. Abweichende Regelungen in DBA sind zu berücksichtigen.

[1] Trossen, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 8 UmwStG Rz. 1.
[2] Stöber, in Lademann, UmwStG, 3. Aufl. 2022, § 8 UmwStG Rz. 16; Geils, in Haase/Hofacker, UmwStG, 3. Aufl. 2021, § 8 UmwStG Rz. 22.
[4] Möhlenbrock, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8 UmwStG Rz. 9; Trossen, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 8 UmwStG Rz. 26.

4.2 Übernehmender Rechtsträger (Abs. 1)

 

Rz. 18

§ 8 Abs. 1 S. 2 UmwStG bestimmt, dass beim Vermögensübergang auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen die §§ 4, 5 und 7 UmwStG entsprechende Anwendung finden. Die infolge des Vermögensübergangs entstehenden Einkünfte sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 UmwStG beim übernehmenden Rechtsträger zu ermitteln, wenn es sich bei ihm um eine natürliche Person handelt. Handelt es sich beim übernehmenden Rechtsträger um eine Personengesellschaft, erfolgt nach § 8 Abs. 1 S. 1 UmwStG die Einkünfteermittlung bei deren Gesellschaftern.

 

Rz. 19

Das übergehende Vermögen ist bei der übertragenden Körperschaft zwingend mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Der übernehmende Rechtsträger tritt hinsichtlich der Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter, der Abschreibungen und der den Gewinn mindernden Rücklagen in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein (§ 4 Abs. 2 S. 1 UmwStG). Sofern der übernehmende Rechtsträger nicht bilanziert, was in den Fällen von § 8 UmwStG die Regel ist, sind die mit dem gemeinen Wert in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft ausgewiesenen Wirtschaftsgüter entsprechend § 4 Abs. 1 S. 1 UmwStG im Anlageverzeichnis des übernehmenden Rechtsträgers fortzuführen.[1] Eine Übernahmebilanz (Eröffnungsbilanz) ist nicht zu erstellen. Der Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft kommt allerdings nur insoweit in Betracht, als nicht vorausgesetzt wird, dass das Wirtschaftsgut zu einem Betriebsvermögen gehört.[2] Geltung hat dies z. B. für erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen.

 

Rz. 20

Verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, vom übertragenden Rechtsträger nicht ausgeglichene negative Einkünfte, ein Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 S. 5 EStG und ein EBITDA-Vortrag nach § 4h Abs. 1 S. 3 EStG gehen auch in den Fällen von § 8 UmwStG nicht auf den übernehmenden Rechtsträger über (§ 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG).

 

Rz. 20a

Die weiteren Abschreibungen bestimmen sich beim übernehmenden Rechtsträger nach § 4 Abs. 3 UmwStG. Die von der übertragenden Körperschaft gewählte Abschreibungsmethode kann nur insoweit vom übernehmenden Rechtsträger fortgeführt werden, als sie kein Betriebsvermögen voraussetzt.

 

Rz. 20b

Gleiches gilt z. B. auch für die Anrechnung von Besitzzeiten der übertragenden Körperschaft, soweit Voraussetzung hierfür das Vorhandensein von Betriebsvermögen ist.[3]

 

Rz. 21

Nach § 8 Abs. 1 S. 2 UmwStG hat auch in den Fällen von § 8 UmwStG eine Ermittlung des Übernahmegewinns bzw. -verlusts nach den in § 4 Abs. 4, 5 UmwStG enthaltenen Kriterien unter Anwendung von § 5 UmwStG zu erfolgen. Das Übernahmeergebnis vor Kürzung um die Einnahmen nach § 7 UmwStG ist die Differenz zwischen dem gemeinen Wert des übergehenden Vermögens nach Abzug der Anschaffungskosten bzw. des Buchwerts der aufgrund der Verschmelzung wegfallenden Anteile an der übertragenden Körperschaft. Es ist, sofern es sich bei dem übernehmenden Rechtsträger um eine Personengesellschaft handelt, gesellschafterbezogen im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte auf der Ebene der übernehmende...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge