Rz. 213

Nach § 4 Abs. 6 S. 6 UmwStG bleibt ein Übernahmeverlust außer Ansatz, soweit bei der Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft ein Verlust nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG nicht zu berücksichtigen wäre oder soweit die Anteile an der übertragenden Körperschaft innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag entgeltlich erworben wurden. Geltung hat § 4 Abs. 6 S. 6 UmwStG nur in den Fällen, in denen § 4 Abs. 6 S. 1 bis 5 UmwStG den Abzug von Übernahmeverlusten zulässt. Da der Ausschluss des Abzugs des Übernahmeverlusts in allen Fällen gilt, in denen der Übernahmeverlust an sich abzugsfähig wäre, wirkt § 4 Abs. 6 S. 6 UmwStG faktisch wie eine Umwandlungssperre für die ersten 5 Jahre nach dem Anteilserwerb.[1] Die Regelung in § 4 Abs. 6 S. 6 UmwStG soll der Verhinderung von Missbräuchen gelten. Zu denken ist z. B. an Fälle, in denen der entsprechende Anteil von einem ausl. Vorbesitzer erworben wird, der insoweit angefallene Veräußerungsgewinn aber nicht der Besteuerung in Deutschland unterliegt.[2]

 

Rz. 214

Die Anwendung von § 4 Abs. 6 S. 6 UmwStG ist anteilsbezogen zu prüfen.[3] Es stellt sich die Frage, wie bei zusammengelegten Anteilen die Aufteilung in einen teilweise abzugsfähigen und in einen teilweise nicht abzugsfähigen Übernahmeverlust zu erfolgen hat, wenn ein grundsätzlich nach § 4 Abs. 6 S. 2 bis 5 UmwStG abzugsfähiger Übernahmeverlust nach § 4 Abs. 6 S. 6 UmwStG nur anteilig zu berücksichtigen ist. Da der Übernahmeverlust in mehreren Rechenschritten zu ermitteln ist, muss differenziert werden. Bei der Ermittlung des Übernahmeverlusts sind die Anschaffungskosten bzw. Buchwerte der Anteile anteilsbezogen zuzuordnen. Die Aufteilung der übrigen Faktoren hat nach dem Verhältnis der Nennwerte der Anteile zu erfolgen.[4]

 

Rz. 214a

Unabhängig von der Nichtberücksichtigung des Übernahmeverlusts und der vollen bzw. 60 %igen Besteuerung der Bezüge nach § 7 UmwStG hat der Anteilseigner seinen Mitunternehmeranteil nach § 4 Abs. 1 S. 1 UmwStG mit dem anteilig auf ihn entfallenden Kapital der übertragenden Körperschaft zu bilanzieren. Für die Erfassung der indirekt außer Ansatz bleibenden Anschaffungskosten in einer positiven Ergänzungsbilanz oder in einem Merkposten, um sie bei einer späteren Veräußerung zu berücksichtigen, besteht keine Rechtsgrundlage.[5]

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