Rz. 60

Der Ausweis eigener Anteile ist unzulässig.[1] Sie sind offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen. Hält die übertragende Körperschaft eigene Anteile, ist die Beteiligungsquote der jeweiligen Anteilseigner nicht aus dem Verhältnis des Nennbetrags ihrer Anteile zum Gesamtnennbetrag aller Anteile an der übertragenden Körperschaft zu ermitteln, sondern aus dem Verhältnis zu dem um den Nennbetrag der eigenen Anteile gekürzten Nennkapital.[2] Folge ist, dass eigene Anteile der übertragenden Körperschaft für alle, die an der Übernahmegewinnermittlung teilnehmen, zu einer höheren als der nominellen Beteiligung führen. Entsprechendes gilt für die Ermittlung der Bezüge nach § 7 UmwStG.

Rz. 61–62 einstweilen frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge