Rz. 72

Bei der Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft geht die Pensionszusage, die die übertragende Körperschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt hat, auf die übernehmende Personengesellschaft über und ist von dieser fortzuführen. Aufgrund des weiterbestehenden Dienstverhältnisses hat die übernehmende Personengesellschaft die von der übertragenden Körperschaft mit dem Teilwert nach § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EStG in ihrer steuerlichen Schlussbilanz angesetzte Pensionsrückstellung weiterhin nach § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EStG zu bewerten.[1] Ein Übernahmefolgegewinn entsteht insoweit nicht. Die Zuführungen zur Pensionsrückstellung nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag führen zu Betriebsausgaben bei der Personengesellschaft. In der Sonderbilanz des Gesellschafters ist insoweit korrrespondierend ein Pensionsanspruch zu aktivieren. Die Aufzinsung der vor dem Übertragungsstichtag erdienten Anwartschaft stellt bei der Personengesellschaft ebenfalls eine Betriebsausgabe dar. Tritt der Versorgungsfall nach der Verschmelzung ein, erzielt der Begünstigte, soweit die Bezüge durch die Tätigkeit für die Körperschaft erdient worden sind, Einkünfte nach § 19 EStG und im Übrigen Einkünfte nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG i. V. m. § 24 Nr. 2 EStG.[2]

Rz. 73–74 einstweilen frei

 

Rz. 75

Wird die übertragende Körperschaft auf eine natürliche Person als Übernehmerin verschmolzen, erlischt die Pensionsverpflichtung durch Konfusion, da Pensionsverpflichtung und -anwartschaft zusammenfallen. Die Übernehmerin hat die Pensionsverpflichtung erfolgswirksam aufzulösen.[3] Der dadurch entstehende Übernahmefolgegewinn kann nach § 6 UmwStG durch Bildung einer steuerfreien Rücklage zunächst neutralisiert werden.

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