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Nach § 4 Abs. 1 S. 1 UmwStG hat der übernehmende Rechtsträger die übergegangenen Wirtschaftsgüter mit den in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft ausgewiesenen Werten zu übernehmen. § 4 Abs. 1 S. 2 UmwStG regelt die Bewertung der Anteile des übernehmenden Rechtsträgers an der übertragenden Körperschaft dahingehend, dass sie mit dem Buchwert, erhöht um Teilwertabschreibungen, die in früheren Jahren steuerwirksam vorgenommen und zwischenzeitlich nicht rückgängig gemacht worden sind, sowie um Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert anzusetzen sind. Mit dem sich daraus ergebenden Wert gehen die Anteile in die Ermittlung des Übernahmeergebnisses ein. Der sich aus einem höheren Wertansatz ergebende Beteiligungskorrekturgewinn unterliegt nach § 4 Abs. 1 S. 3 UmwStG i. V. m. § 8b Abs. 2 S. 4, 5 KStG bzw. nach § 4 Abs. 1 S. 3 UmwStG i. V. m. § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a S. 2, 3 EStG in voller Höhe der Besteuerung.

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