Rz. 231

§ 8b KStG in der jeweils am steuerlichen Übertragungsstichtag geltenden Fassung ist nach § 4 Abs. 7 S. 1 UmwStG anzuwenden, soweit der Übernahmegewinn auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Mitunternehmerin der übernehmenden Personengesellschaft entfällt.[1] Der Übernahmegewinn ist daher i. d. R. nach § 8b Abs. 2 KStG steuerbefreit. Es gelten allerdings 5 % des steuerfreien Übernahmegewinns als nicht abziehbare Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 2, 3 S. 1 KStG. Damit sind 5 % des Übernahmegewinns steuerpflichtig. § 8b Abs. 4 KStG greift nicht. Der Übernahmegewinn gilt als Veräußerungsgewinn. Die Regelungen der Dividendenbesteuerung gelten damit nicht.

 

Rz. 232

Die Anwendung von § 8b KStG kann dazu führen, dass ein Übernahmegewinn in vollem Umfang der Besteuerung unterliegt, soweit er auf eine als Mitunternehmerin beteiligte Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse entfällt. In Betracht kommt dies bei Anteilen i. S. d. § 8b Abs. 7, 8 S. 1 KStG.

 

Rz. 233

Ist Mitunternehmer der übernehmenden Personengesellschaft eine Personengesellschaft, an der eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Mitunternehmer beteiligt ist (mehrstöckige Personengesellschaft), findet insoweit hinsichtlich des Übernahmegewinns § 4 Abs. 7 S. 1 UmwStG Anwendung.[2] Bei Vorliegen einer Organschaft gilt § 4 Abs. 7 S. 1 UmwStG über § 15 S. 1 Nr. 2 KStG entsprechend.[3]

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