Rz. 179

Bei einer Auslandsverschmelzung mit Inlandsbezug ist eine im Ausland ansässige Körperschaft übertragender Rechtsträger. Übernehmender Rechtsträger ist eine im Ausland ansässige Personengesellschaft. Der Inlandsbezug resultiert aus in Deutschland belegenem Betriebsstättenvermögen oder ansässigen Gesellschaftern der übertragenden Körperschaft. Dabei ist gleichgültig, ob diese beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind.

 

Rz. 180

Das Betriebsvermögen, das nach der Verschmelzung der inl. Betriebsstätte zuzurechnen ist, kann nach § 3 Abs. 2 S. 1 UmwStG mit dem Buchwert, einem Zwischenwert oder dem gemeinen Wert angesetzt werden. Unbeachtlich ist insoweit, ob ein DBA mit Freistellungs- oder Anrechnungsmethode besteht. Unbeachtlich ist auch, ob die Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft im In- oder Ausland ansässig sind, da das Betriebsvermögen auch nach der Verschmelzung im Inland steuerverhaftet bleibt.

 

Rz. 181

Bezüglich des ausl. Betriebsstättenvermögens liegen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 S. 1 UmwStG vor. Insoweit bestand vor der Verschmelzung kein deutsches Besteuerungsrecht.

 

Rz. 182

Besteht in Deutschland nur eine Betriebsstätte, ohne dass inl. Anteilseigner beteiligt sind, muss die ausl. übertragende Körperschaft eine steuerliche Schlussbilanz nur für die inl. Betriebsstätte aufstellen.[1] Dagegen muss bei Beteiligung eines unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen Anteilseigners eine steuerliche Schlussbilanz für das gesamte inl. und ausl. Vermögen aufgestellt werden.[2]

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