Rz. 89

Bei der Übertragung von Vermögen einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person sind nach § 3 Abs. 1 S. 1 UmwStG die übertragenen Wirtschaftsgüter grundsätzlich mit dem gemeinen Wert in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft anzusetzen. Der gemeine Wert stellt gleichzeitig die Bewertungsobergrenze dar. Keine Geltung hat dies für die Bewertung von Pensionsrückstellungen. Insoweit gilt § 6a EStG.

 

Rz. 90

Abweichend hiervon kann die übertragende Körperschaft nach § 3 Abs. 2 S. 1 UmwStG beantragen, die Buchwerte oder Zwischenwerte des übertragenen Vermögens in der steuerlichen Schlussbilanz anzusetzen, soweit

  • sie Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Person werden und sichergestellt ist, dass sie später der Besteuerung mit ESt oder KSt unterliegen,
  • das Recht Deutschlands hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der übertragenen Wirtschaftsgüter bei den Gesellschaftern der übernehmenden Personengesellschaft oder bei der natürlichen Person nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird,
  • eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesellschaftsrechten besteht.
 

Rz. 91

Verschmelzungen im Inland können – wie bisher – in aller Regel ohne Gewinnrealisierung zum Buchwert erfolgen. Die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 S. 1 UmwStG liegen insoweit grundsätzlich vor.

 

Rz. 92

Der Antrag ist nach § 3 Abs. 2 S. 2 UmwStG spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung der übertragenden Körperschaft zuständigen FA zu stellen.

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